Das OLG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2012 i_15_w_45_08beschluss20120209.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.02.2012 - Az.: I-15 W 45/08) hat einen Gegendarstellungsanspruch zurückgewiesen, weil dieser erst nach Ablauf von 16 Tagen und damit nicht mehr "unverzüglich" im Sinne des Pressegesetzes von Nordrhein-Westfalen geltend gemacht worden war.
Die Düsseldorfer Richter meinten, erkennbarer Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, das Verfahren der Gegendarstellung nach Möglichkeit zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Aktualität des Mediums gewahrt bleibe. Im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung, auch nach Beratung mit seinem Anwalt, zu einer Entscheidung gekommen sein werde und zu reagieren habe.