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Kategorie: Presserecht

KG Berlin: Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch auch für Jugendamt möglich

Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile auch-jugendamt-kann-gegendarstellungsanspruch-gegen-presse-haben-9-w-48-09-kammergericht-berlin-20090317.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.03.2009 - Az.: 9 W 48/09) hat entschieden, dass auch einer juristischen Person des öffentliches Recht ein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch zustehen kann.

Das Jugendamt in Berlin-Marzahn machte gegenüber einem Verlag einen Gegendarstellungsanspruch geltend, weil dieser in seinem Pressebericht erklärt hatte, die Behörde habe ohne Grund ein siebenjähriges Kind seiner Mutter weggenommen.

Zu Recht wie die Berliner Richter meinten.

Auch eine Behörde sei nach dem Landespressegesetz berechtigt, einen zivilrechtlichen Gegendarstellungsanspruch geltend zu machen. Dabei sei jedoch zu beachten, dass an einen Gegendarstellungsanspruch öffentlicher Stellen höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Privatpersonen.

Denn öffentliche Institutionen unterlägen der Kontrolle durch die Allgemeinheit. Dem beizutragen sei eine der originären Aufgaben der Presse. Ein Gegendarstellungsanspruch dürfe deshalb nicht dazu führen, dass eine Behörde von öffentlicher Kritik abgeschirmt werde. 

Somit sei ein Anspruch auf die Fälle zu begrenzen, wo die Presse den Ruf der Behörde in unzulässiger Weise herabsetze bzw. schwerwiegend beeinträchtige.

Dies bejahten die Richter in der vorliegenden Konstellation, denn der Artikel spreche von einem willkürlichen Kindesentzug. Die gegen das Jugendamt erhobenen Vorwürfe seien geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Arbeitsweise des Amtes zu erschüttern. Es sei daher nur angemessen, wenn das Amt hierzu Stellung nehmen dürfe.

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