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Kategorie: Presserecht

OLG Hamburg: Keine Verwirkung der Gegendarstellung bei fehlender vorheriger Stellungnahme

Ein Gegendarstellungsanspruch besteht auch dann, wenn der Betroffene eine vorherige Äußerung zum Sachverhalt verweigert hat <link http: www.online-und-recht.de urteile recht-auf-gegendarstellung-auch-bei-verweigerung-einer-vorherigen-stellungnahme-7-u-41-11-oberlandesgericht-hamburg-20110705.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 05.07.2011 - Az.: 7 U 41/11).

Der Kläger verlangte von dem verklagten Verlag einen Gegendarstellungsanspruch hinsichtlich eines Artikels. Der Beklagte war der Ansicht, dass das klägerische Recht verwirkt sei, da dieser trotz Anfrage vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme abgegeben habe. Es sei unzulässig, dann im Nachhinein eine Gegendarstellung zu verlangen.

Das Gericht bejahte das Recht auf Gegendarstellung.

Die Nichteinlassung auf eine erbetene Stellungnahme und die spätere Forderung nach einer Gegendarstellung stelle kein widersprüchliches Verhalten dar. Vielmehr seien zahlreiche Gründe denkbar, aus denen eine Privatperson eine Stellungnahme zu einem bevorstehenden Tatsachenbericht verweigern könnte, z.B. mangelnde Zeit, fehlendes Interesse oder Misstrauen gegenüber dem Veröffentlichenden.

Auch könne der Betroffene nicht mit Bestimmtheit wissen, inwieweit seine Stellungnahme in den Tatsachenbericht einfließe. Es stelle sich als fraglich dar, ob die Einarbeitung der Stellungnahme der Qualität einer Gegendarstellung nahe komme. Vielmehr könne es ebenso passieren, dass die Stellungnahme dazu genutzt werde, den Betroffenen in Misskredit zu bringen.

Die Verweigerung einer vorherigen Stellungnahme dürfe daher nicht zu einem Rechtsverlust führen.  

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