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BGH: Treuhand-Domains erlaubt - VOLLTEXT

Die Kanzlei-Infos hatten schon am 10.02.2007 darüber berichtet, nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor: Der BGH (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: I ZR 59/04: PDF via rechtsanwaltmoebius.de) hat entschieden, dass ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger nicht auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.

D.h. der Treuhänder der Domain kann sich auf das Recht desjenigen berufen, für den er die Domain hält. Dies gilt aber nur dann, wenn Dritte "schnell und zuverlässig überprüfen können", ob die Angaben des Treuhänders stimmen:

"Zur Gewährleistung dieser Chancengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der Namensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im Auftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist."

Eine solche Möglichkeit sei u.a. dann gegeben, wenn unter der Webseite für den eigentlichen Namensträger geworben werde. Ebenso denkbar sei es, und hier betritt der BGH absolutes Neuland im Domain-Recht, wenn die DENIC ein Zusatzfeld einrichte, für wen die Domain tatsächlich gehalten werde:

"Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internet-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu einem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu überprüfen, ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Registrierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in derartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags erfolgen.

Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens registrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat, etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder befragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen."


Unzulässig ist dagegen, dass sich der Treuhänder erst im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ein entsprechendes Namensrecht einräumen lasse:

"Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird."

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