Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-hoher-kennzeichnungskraft-treuhanddomain-ausnahmsweise-fuer-vornamen-erlaubt-bundesgerichtshof--20081023.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.10.2008 - Az.: I ZR 11/06) noch einmal klargestellt, dass ein Treuhänder für eine Dritte Person eine Domain halten und sich dabei auf deren Namensrechte berufen darf.
Der BGH hatte Anfang 2007 bereits in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: I ZR 59/04) geurteilt, dass ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger nicht auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann. Siehe dazu auch unser Law-Vodcast-Video <link http: www.law-vodcast.de sind-sogenannte-treuhand-domains-erlaubt _blank external-link-new-window>"Sind sogenannte Treuhand-Domains erlaubt?".
Diese Rechts-Ansicht haben die höchsten deutschen Zivilrichter noch einmal in dem nun vorliegenden Urteil bekräftigt.
In den Fällen, in den eine Domain auf den Namen eines Treuhänders registriert wurde, komme dieser Anmeldung gegenüber dem Namensträger Priorität zu, wenn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit bestehe zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag des Namensträgers erfolgt sei. Dies sei hier sehr einfach möglich, da die Treugeberin auf der Homepage eindeutig namentlich erwähnt wurde.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall war nun, dass sich das Namensrecht der Treugeberin nicht aus dem Nachnamen, sondern aus ihrem Vornamen ergab ("raule.de").
Grundsätzlich reiche es nicht aus, so die höchsten deutschen Zivilrichter, sich auf seinen Vornamen zu berufen, da es sich in aller Regel um Allerwelts-Worte handle. Dies sei im vorliegenden Fall abers anders. Der Vorname Raule sei derartig ausgefallen, dass er die für einen Namensschutz erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft besitze.