Ein Unternehmen darf nicht einfach die Löschung einer Online-Bewertung verlangen, indem es einen geschäftlichen Kontakt abstreitet, obwohl es die Identität des Bewertenden kennt (LG Hamburg, Beschl. v. 26.06.2026 - Az.: 324 O 40/25).
Im vorliegenden Fall wollte das klägerische Unternehmen eine negative Online-Bewertung von der Hosting-Plattform löschen lassen. Es bestritt, dass ein echter geschäftlicher Kontakt zum Bewertenden bestand.
In der Bewertung waren der Klarnamen des Nutzers sowie genaue Informationen über eine Zahlung, ein Telefonat und eine PayPal-Abbuchung enthalten. Außerdem hatte die Klägerin den Nutzer vorher zweimal per E-Mail angeschrieben.
Im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung einigten sich die Parteien und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht hatte nur noch über die Kosten der Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Richter auferlegten der Klägerseite die Kosten, da sie den Fall nach dem bisherigen Sachstand verloren hätte.
Ein Anspruch auf Unterlassung wurde vom Gericht abgelehnt, weil die Beklagte, Betreiberin des Bewertungsportals, nicht als mittelbare Störerin gehaftet hätte.
Zwar müsse ein Portal tätig werden, wenn ein Unternehmen behaupte, es habe keinen Kundenkontakt gegeben.
Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders zu bewerten, da die Identität des Bewerters aus der Bewertung selbst hervorgehe. In einem solchen Fall müsse das Unternehmen genauer darlegen, warum kein Geschäftskontakt bestanden habe.
Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Klägerin diese Voraussetzungen nicht überzeugend habe darlegen können. Sie habe den Bewertenden bereits zweimal selbst per E-Mail kontaktiert. Damit sei ihr die Identität bekannt gewesen, was die Behauptung eines fehlenden Kontakts unglaubwürdig erscheinen lasse:
"Grundsätzlich haftete die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin bei der Verletzung reaktiver Prüfpflichten. Die Antragstellerin hat in Abrede genommen, dass es sich bei dem Bewertenden um einen echten Kunden handelt. Dies ist grundsätzlich hinreichend, um reaktive Prüfpflichten der Antragsgegnerin auszulösen.
Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn sich der Klarname des Bewerters, also seine Identität, schon aus der Bewertung selbst ergibt. In einem solchen Fall bedarf es aufgrund der Vorbeugung von Rechtsmissbrauchs einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Geschäftskontakts."
Und weiter:
"Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Der Bewerter hat die Bewertung unstreitig unter seinem Klarnamen abgegeben. Eine Überprüfung dessen wäre der Antragstellerin jederzeit möglich gewesen, gerade da sich aus den eingereichten Nachweisen der Antragsgegnerin ergibt, dass die Antragstellerin selbst zweimal Kontakt zum Bewerter per E-Mail aufgenommen hat, beide Kontaktversuche also von Seiten der Antragstellerin ausgegangen sind (…).
Hieran ändert auch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin nichts, sofern er versichert, „den Nutzenden (...) keinem tatsächlichen geschäftlichen Kontakt oder Interessenten zuordnen“ zu können (…) und sich nun
herausstellt, dass der Bewerter (…) von Anfang an unter seinem Klarnamen agierte und von Seiten der Antragstellerin zweimal kontaktiert wurde, zumindest sein Name und E-Mail-Adresse der Antragstellerin also hätte bekannt sein müssen, da
sie ihn sonst nicht von sich aus per E-Mail hätten kontaktieren können."