Es besteht kein Löschungsanspruch gegen ein Online-Bewertungsportal, wenn die beanstandete Bewertung nur pauschal beanstandet wird (OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2025 - Az.: 15 W 71/25).
Ein Unternehmen wollte eine negative Online-Bewertung löschen lassen. In der Bewertung hieß es, ein Nutzer habe ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft und später Mängel daran festgestellt.
Der Bewertende “X” hatte geschrieben, er habe bei dem Unternehmen ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft und dabei diverse Mängel festgestellt. Die Bewertung enthielt konkrete Schilderungen eines negativen Kundenerlebnisses.
Das Unternehmen bestritt, jemals Kontakt zu dieser Person gehabt zu haben . Es behauptete, den Namen „X“ keinem tatsächlichen Kunden zuordnen zu können, weshalb die Bewertung frei erfunden und geschäftsschädigend sei. Einen konkreten Nachweis oder eine nähere Darlegung, warum kein solcher Kauf stattgefunden haben soll, legte das Unternehmen jedoch nicht vor.
Der Name “X” war in der Bewertung vollständig angegeben und wirkte nicht wie ein Pseudonym.
Als das Portal auf die Beanstandung nicht reagierte, beantragte die Firma eine einstweilige Verfügung.
Das OLG Hamm lehnte den Antrag ab.
Für eine Haftung wäre es erforderlich gewesen, dass die Plattform konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhalten hätte, insbesondere durch einen konkreten Hinweis des betroffenen Verkäufers.
Ein solcher Hinweis liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Das Unternehmen habe lediglich pauschal behauptet, keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewertenden gehabt zu haben.
Diese pauschale Behauptung reiche jedoch nicht aus. Der Name des Nutzers sei vollständig angegeben und mache nicht den Eindruck eines Fake-Namens. Daher hätte das Unternehmen konkret darlegen müssen, wie es zu dem Schluss gekommen sei, dass kein Kauf stattgefunden habe. Beispielsweise durch eine Überprüfung der eigenen Kundenkartei. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Ohne konkrete Anhaltspunkte sei ein Plattformbetreiber nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen oder den Nutzer zur Stellungnahme aufzufordern. Die Plattform habe daher keine Prüfpflicht verletzt:
"Diese Beanstandung ist zu pauschal, um eine Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu begründen.
Da der Nutzer die Bewertung unter einem vollständigen Namen abgegeben hat, bei dem es sich nicht offensichtlich um ein Pseudonym handelt, und da sich somit die - mögliche - Identität des Nutzers ohne weiteres aus der Bewertung ergibt, wäre eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich gewesen (…). An einer solchen näheren Begründung fehlt es.
Die Antragstellerin hat nicht konkret erläutert, auf Grund welcher Erwägungen sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass die unter dem Namen (…) abgegebene Bewertung, in der ein angeblicher Fahrzeugerwerb geschildert wird, sich nicht auf einen tatsächlich stattgefundenen Erwerbsvorgang bezieht. Auf den konkreten und zutreffenden Vorhalt der Antragsgegnerin, sie trage nicht einmal vor, ihre Kundenkartei auf den fraglichen Namen hin überprüft zu haben (…), ist die Antragstellerin nicht
eingegangen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin sich lediglich nicht an einen Kunden mit dem Namen (…), der ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft hat, erinnern kann.Dann aber hätte es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die wirksame Beanstandung der mit einem vollen Namen versehenen Bewertung gefehlt."