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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein Löschungsanspruch gegen Online-Ärztebewertungsportal

Ein Arzt hat keinen grundsätzlich Anspruch darauf, eine über ihn abgegebene Bewertung in einem frei zugänglichen Internetportal löschen zu lassen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anspruch-auf-loeschung-eines-eintrags-in-online-aerztebewertungsportal-16-u-125-11-oberlandesgericht-frankfurt-20120308.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.03.2012 - Az.: 16 U 125/11).

Die Beklagte betrieb ein Internetportal zum Auffinden und Bewerten von niedergelassenen Ärzten. Die klägerische Ärztin wollte die Löschung der über sie vorhandenen Daten auf dieser Plattform (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen).

Die Frankfurter Richter verneinten einen solchen Löschungsanspruch.

Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin gehe, seien diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen vorhanden.

Zwar sei für die Frage der Zulässigkeit auf eine Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertungsmöglichkeit und der Speicherung der Bewertungen abzustellen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck des Betreibens eines Arztempfehlungsportals erfülle.

Im Streitfall habe dabei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts der Ärztin  auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit zu erfolgen.

Diese Abwägung führe zu dem Ergebnis, dass kein Grund zu der Annahme vorliege, dass die Medizinerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung habe.

Sie müsse sich insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen und sei insoweit den Marktmechanismen ausgesetzt, zu denen heute auch die Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen gehörten.

Die Datenerhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Bewertungen anonym erfolgten. Denn die Meinungsäußerungsfreiheit könne nicht auf Äußerungen beschränkt werden, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden könnten. Andernfalls werde die Gefahr begründet, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Art Selbstzensur vornehme und davon absehe, seine Meinung zu äußern. Dies sei aber mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vereinbar.

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