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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Zur Höhe des Schadensersatz-Betrages bei Pixelio.de-Abmahnungen

Das KG Berlin hat sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-schadensersatzanspruch-bei-unterlassener-urheberbenennung-bei-pixelio-de-bildern-kammergericht-berlin-20151026 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.10.2015 - Az.: 24 U 111/15) zur Höhe des Schadensersatzanspruchs bei Pixelio.de-Abmahnungen geäußert.

Der Kläger hatte sein Bild bei pixelio.de zur kostenlosen Nutzung eingestellt, jedoch angegeben, dass er als Urheber angegeben werden müsse. An diese Vorgabe hielt sich die Beklagte nicht: Sie gab nicht den Namen des Urhebers an, als sie das Bild verwendete.

Daraufhin machte der Kläger u.a. Schadensersatz wegen der fehlenden Urheberbenennung geltend.

Die Berliner Richter hielten einen Schadensersatz-Anspruch von 100,- EUR für angemessen. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass er für seine Bilder höhere Vergütung am Markt erhalten habe.

Insbesondere die kostenlose Zurverfügungstellung über die Online-Plattform pixelio.de spreche für diese Annahme: An den Sätzen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) könne sich im vorliegenden Fall nicht orientiert werden, da zu berücksichtigen sei, dass die unentgeltliche Lizensierung des betroffenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweise, dass der Kläger im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht - schon gar nicht in nennenswertem Umfang - zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert habe, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben.

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