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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Zum Wettbewerbsverhältnis bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Werbung für Yoga-Onlinekurse betrifft den bundesweiten Markt und nicht nur lokale Fitnessstudios. Insofern besteht auch ein ausreichendes Wettbewerbsverhältnis, um Ansprüche wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend zu machen.

Bei einem Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter für einen Yoga-Onlinekurs in einem bestimmten Fitnessstudio erstreckt sich der räumliche Markt auf das gesamte Bundesgebiet und nicht nur auf Verbraucher im lokalen Umfeld der Niederlassung (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2025 - Az.: 5 U 15/23).

Die Beklagte, ein Fitnessstudio, verschickte ohne Erlaubnis Werbe-E-Mails für Yoga-Onlinekurse an Verbraucher. 

Die Klägerin, ein Wirtschaftsverband, sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung. Hinsichtlich ihrer Klagebefugnis berief sie sich auf den Umstand, dass bundesweit Fitness-Einrichtungen bei ihr Mitglied seien.

Die Beklagte monierte dies und vertrat die Ansicht, dass nur die lokalen Anbieter vor Ort relevant seien.

Dieser Ansicht folgte das KG Berlin nicht. Der zu betrachtende Markt sei bundesweit und nicht nur vor Ort: 

"Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist keine Branchengleichheit erforderlich (….). 

Es ist beispielsweise auch ausreichend, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (…)."

Und weiter:

"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall zunächst auf die Gesundheits- und Fitnessbranche abzustellen, da die Beklagte mit der beanstandeten E-Mail für Yogakurse warb. 

Auf diesem Markt sind die vom Kläger benannten Fitnessstudios (…) tätig. Zu den zuletzt genannten Mitgliedern konnte der Kläger unabhängig von der Frage, ob der Vortrag insoweit in dem erstinstanzlichen Verfahren ausreichend war, auch in dem Berufungsverfahren ergänzend vortragen. Es handelt sich bei der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis) um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (…).

In der Gesamtschau sind von dem Kläger Mitglieder in erheblicher Zahl i.S.d. § 8 III Nr. 2 UWG benannt worden. Bereits die Mitglieder (…) und (…) sind bundesweit in erheblichen Umfang repräsentativ. Hinzu kommt, dass im Streitfall zudem eine Branchennähe zu weiteren Mitgliedern des Klägers besteht, insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen."

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