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Kategorie: Onlinerecht

VG Ansbach: Zulässigkeit der Wahlwerbung "simply the best"

Die Fachkammer für Bayerisches Personalvertretungsrecht am Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Vorsitz des Präsidenten Olgierd Adolph hat heute die Personalratswahl am Universitätsklinikum Erlangen insoweit für ungültig erklärt, als am 14. Juni 2016 die Vertretung für die Gruppe der Arbeitnehmer gewählt worden ist (Az. AN 8 P 16.01127).

Zur Personalratswahl bewarben sich mit zwei gleichlautenden Wahlvorschlägen mehrere wahl- berechtigte Arbeitnehmer, die ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ und von jeweils 66 Unterstützern unterschrieben einreichten.

Der Wahlvorstand erachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig, denn die Bezeichnung „simply the best“ sei in englischer Sprache formuliert. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei zudem irrefüh- rend und diskriminierend. In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 24. März 2016 wurde dieser Wahlvorschlag demzufolge auch nicht aufgeführt.

Nachdem ein Antrag im Wege des einstweiliges Rechtsschutzes, mit dem die vorläufige Beteili- gung der Liste „simply the best“ an der Personalratswahl erzwungen werden sollte, vor dem VG Ansbach scheiterte, machten die Antragsteller im heutigen Wahlanfechtungsverfahren geltend, es liege mit dem Kennwort weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung vor.

Nach der heutigen mündlichen Anhörung schloss sich die Fachkammer im Wesentlichen diesen Argumenten an. Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder sonst unzulässig sei.

Dass das Kennwort in englischer Sprache gewählt wurde, mache es nicht unzulässig, denn der Begriff „simply the best“ sei als Titel eines Songs von Tina Turner allgemein bekannt. Eine Irreführung liege nicht vor, denn das Kennwort verberge nicht, wer hinter dem Wahlvorschlag stehe. Eine Diskriminierung liege nicht vor, weil mit der Bezeichnung für die wahlberechtigten Arbeitnehmer am Universitätsklinikum nicht geltend gemacht werde, dass alle anderen für die Ausübung der Personalratstätigkeit nicht geeignet seien, sondern eher eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck gebracht werde, die die Grenze zur Unzulässigkeit (noch) nicht überschreite.

Gegen die Entscheidung des VG Ansbach kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte

Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach v. 20.09.2016

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