Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Online-Lebensmittelpranger durch Behörde müssen unverzüglich veröffentlicht werden, andernfalls rechtswidrig

Eine 17 Monate verspätete Online-Veröffentlichung von Hygienemängeln verletzt die Berufsfreiheit, da sie nicht mehr als "unverzüglich" gilt.

Die Veröffentlichung von Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften müssen unverzüglich erfolgen. Verstreicht eine Zeit von 17 Monaten ist eine Veröffentlichung nicht mehr erlaubt (BVerfG, Beschl. v. 28.07.2025 - Az.: 1 BvR 1949/24).

Bei einer Kontrolle im Februar 2023 wurden beim klägerischen Unternehmen für Events und Catering gravierende Hygienemängel festgestellt (u. a. verdorbene Lebensmittel, Mäusebefall und Schimmel). Die Stadt Frankfurt am Main kündigte an, die Mängel auf einer Webseite zum Verbraucherschutz (sog. Lebensmittelpranger) zu veröffentlichen. Das Unternehmen wehrte sich dagegen, da eine Veröffentlichung aus seiner Sicht geschäftsschädigend sei. Insgesamt vergingen 17 Monate bis zur Veröffentlic

Sowohl das VG Frankfurt a.M. als auch der VGH Kassel lehnten den Antrag des Unternehmens auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Beide Gerichte hielten die geplante Publikation für zulässig, insbesondere da sie aus ihrer Sicht "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes erfolge.

Dagegen legte die Firma Verfassungsbeschwerde ein. Und hatte Erfolg.

Die Verfassungsrichter hoben die Urteile auf. 

Das BVerfG stellte fest, dass die Veröffentlichung der Kontroll-Ergebnisse grundsätzlich erlaubt sei, dies aber “unverzüglich” geschehen müsse. 

Im konkreten Fall seien jedoch über 17 Monate zwischen der Kontrolle und der geplanten Veröffentlichung vergangen. 

Die Informationen eines solchen Lebensmittelprangers müssten für Verbraucher aktuell sein, um eine bewusste Kaufentscheidung zu ermöglichen. 

Eine derart verspätete Veröffentlichung könne ihr Ziel nicht mehr sinnvoll erreichen.

Die Verwaltungsgerichte hätten diese zeitliche Verzögerung nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere auch nicht die lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens selbst. 

Auch wenn sich Behörden bei laufenden Verfahren zurückhalten müssten, müsse dennoch das gesamte Verfahren in die Prüfung einbezogen werden. Die Grundrechtsbelastung des Unternehmens durch eine so späte Veröffentlichung wiege schwerer als der Informationswert für Verbraucher:

"Eine Veröffentlichung konnte daher schon wegen der langen zeitlichen Verzögerung ihren Zweck, Verbraucherinnen und Verbraucher über lebensmittelrechtliche Verstöße zu informieren und ihnen eine bewusste Konsumentscheidung zu ermöglichen, nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einer Aktualität erreichen, der den Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen konnte. 

Zwar beruhte die hier eingetretene Verzögerung ganz maßgeblich darauf, dass die Behörde die Veröffentlichung während des von der Beschwerdeführerin angestrengten gerichtlichen Eilverfahrens zurückgestellt hat.

 Auch kann die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens die Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung grundsätzlich nicht in Frage stellen (…). 

Damit aber, ob und inwieweit dies auch dann gelten kann, wenn – wie hier – das gerichtliche Eilverfahren allein in der Beschwerdeinstanz mehr als 14 Monate dauert, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinander. 

Dies hätte sich aber angesichts dieser Dauer aufdrängen müssen, zumal es weder ersichtlich ist, dass diese zeitliche Verzögerung der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein könnte, noch sachliche Gründe erkennbar sind, die die eingetretene zeitliche Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erscheinen lassen könnten (…)."  

Rechts-News durch­suchen

18. Februar 2026
Unternehmen müssen bei Online-Kundenbewertungen sofort und zeitgleich über deren Echtheit informieren. Muss erst auf einen Hinweis geklickt werden,…
ganzen Text lesen
17. Februar 2026
Löscht ein Unternehmen Daten vor vollständiger DSGVO-Auskunft, verstößt es gegen die DSGVO und riskiert eine Verwarnung oder ein Bußgeld.
ganzen Text lesen
17. Februar 2026
Werbeslogans für E-Zigaretten im Internet sind unzulässig, lediglich der Preiszusatz „nur“ ist erlaubt.
ganzen Text lesen
16. Februar 2026
Das OLG Köln verneint Schadensersatz gegen Schweizer Firmen, da bloße Abrufbarkeit ihrer Webseiten in Deutschland keinen Inlandsbezug begründet.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen