Das LG Köln (Urt. v. 12.07.2005 - Az.: 33 O 94/05) hatte über die Mithaftung der Muttergesellschaft für eine Wettbewerbsverletzung zu entscheiden.
Eine 100%-ige Tochtergesellschaft, die T-GmbH, hatte eine wettbewerbswidrige Handlung im Arzneimittelbereich begangen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass nicht nur die T-GmbH hafte, sondern gemäß § 8 Abs.2 UWG zudem auch die Muttergesellschaft.
Das LG Köln hat dies bejaht:
"Nach § 8 Abs. 2 UWG sind Unterlassungsansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Eine Zurechnung als Beauftragter kommt auch im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Verbindungen etwa bei einem Tätigwerden abhängiger Unternehmen bei einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft in Betracht (...).
Danach ist ein wettbewerbswidriges Verhalten der Muttergesellschaft (...) dann zuzurechnen, wenn die Muttergesellschaft sich aktiv und bestimmend in die Geschäftstätigkeit der Tochter einschaltet und die Muttergesellschaft Weisungen gegenüber der Tochter ausübt (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen werten die Richter dies wie folgt:
"Demgemäß hat die Antragsgegnerin für den begangenen Wettbewerbsverstoß der T-GmbH einzustehen. Denn die Antragsgegnerin ist 100%-ige Muttergesellschaft der T-GmbH und Herstellerin des Arzneimittels H.
Die T-GmbH ist lediglich Vertreiberin des Präparates. Die Antragsgegnerin als Muttergesellschaft schaltet sich auch aktiv in die geschäftliche Tätigkeit der T-GmbH ein. Dies bezieht sich zum einen auf den Bereich der Kontrolle wettbewerblichen Verhaltens. Denn die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin wird auch für die T GmbH tätig und hat – auf die Abmahnung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin – der Antragstellerin als Anlage zu einem Antwortschreiben auf die Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung der T-GmbH mitgesandt. Die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin hat dabei die Unterlassungserklärung im Namen der T-GmbH abgegeben.
Auch frühere Korrespondenz mit der Antragstellerin über das Produkt H lief lediglich über die Antragsgegnerin und nicht über die T GmbH. Zum anderen arbeiten beide – die Antragsgegnerin und die T-GmbH – bei der Bewerbung der Produkte zusammen. Dieser Umstand zeigt sich bereits an der streitgegenständlichen Werbung, da dort auf die Muttergesellschaft sowohl durch die Nennung der Internetseite (...) als auch den allgemeinen Hinweis "T Arzneimittel – Alles Gute für die Gesundheit" hingewiesen wird.
Insgesamt ist daher von einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft als Herstellerin des Präparates auf die Tochtergesellschaft auszugehen."
D.h. immer dann, wenn die Muttergesellschaft faktisch die Kontrolle über das Tochterunternehmen ausübt, kommt eine Mithaftung in Betracht.