Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Stuttgart: Odem.org - keine strafrechtliche Linkhaftung

Unter ODEM.org betreibt Alvar Freude bekanntlich ein Internet-Portal, auf dem er über Internet-Zensur und -Filtermaßnahmen informiert. Dabei gilt es vor allem um die sog. Düsseldorfer Sperrungsverfügungen.

Seit längerem ermittelte die Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegen Alvar Freude u.a. Volksverhetzung (§ 130 StGB), vgl. die Kanzlei-Info v. 15.10.2003 und v. 29.09.2004.

Im Rahmen seines Internet-Angebots hatte Alvar Freude aus redaktionellen Gründen bewusst auch auf nationalsozialistische Seiten verlinkt.

Anfang Oktober 2004 wurde er in der 1. Instanz vom AG Stuttgart (Urt. v. 07.10.2004 - Az.: 2 Ds 2 Js 21471/02) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.10.2004 und v. 12.02.2005.

Nun fand gestern vor dem LG Stuttgart die Berufungsverhandlung statt. Wie Freude selber berichtet, wurde er nun freigesprochen.

Das Gericht sah zwar den Tatbestand objektiv als erfüllt an, jedoch könne sich der Angeklagte auf § 86 Abs.3 StGB berufen. Danach ist die Handlung nicht strafbar, wenn "das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."

Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.

Rechts-News durch­suchen

18. Februar 2026
Unternehmen müssen bei Online-Kundenbewertungen sofort und zeitgleich über deren Echtheit informieren. Muss erst auf einen Hinweis geklickt werden,…
ganzen Text lesen
17. Februar 2026
Löscht ein Unternehmen Daten vor vollständiger DSGVO-Auskunft, verstößt es gegen die DSGVO und riskiert eine Verwarnung oder ein Bußgeld.
ganzen Text lesen
17. Februar 2026
Werbeslogans für E-Zigaretten im Internet sind unzulässig, lediglich der Preiszusatz „nur“ ist erlaubt.
ganzen Text lesen
16. Februar 2026
Das OLG Köln verneint Schadensersatz gegen Schweizer Firmen, da bloße Abrufbarkeit ihrer Webseiten in Deutschland keinen Inlandsbezug begründet.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen