Die niederländische Gesellschaft Mediakabel bietet ihren Abonnenten den Dienst „Mr. Zap“ an, der es ihnen erlaubt, mittels eines Dekoders und einer Chipkarte Fernsehprogramme zu empfangen, die die von der Sendeeinrichtung ausgestrahlten ergänzen. Mediakabel bietet im Übrigen Zugang gegen Entgelt („pay per view“, Videoabruf) zu zusätzlichen Programmen im Rahmen eines als „Filmtime“ bezeichneten Dienstes an.
Möchte ein Abonnent von „Mr. Zap“ einen Film aus dem Katalog „Filmtime“ bestellen, so fordert er ihn getrennt über seine Fernbedienung oder per Telefon an und erhält, nachdem er sich mit einem persönlichen Code identifiziert und über automatischen Einzug bezahlt hat, einen individuellen Schlüssel, der es ihm erlaubt, zu den von Mediakabel angegebenen Zeiten einen oder mehrere der monatlich angebotenen 60 Filme zu betrachten.
Nach Ansicht der niederländischen Medienüberwachungsbehörde, des Commissariaat voor de Media, stellt „Filmtime“ einen Fernsehdienst dar.
Mediakabel macht dagegen geltend, es handele sich um einen interaktiven Dienst, der auf individuellen Abruf erbracht werde, der Kategorie der Dienste der Informationsgesellschaft angehöre und daher nicht der Kontrolle
des Commissariaat voor de Media unterliege. Für diesen Dienst könnten die Anforderungen der europäischen Richtlinie über die Fernsehtätigkeit nicht gelten, insbesondere die Verpflichtung, einen bestimmten Anteil der Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.
In diesem Zusammenhang hat der niederländische Raad van State, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen vorgelegt.
Der Gerichtshof stellt klar, dass ein Dienst unter den Begriff „Fernsehsendung“ im Sinne der europäischen Richtlinie fällt, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden.
Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend. Ein Dienst wie „Filmtime“, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst. Das maßgebliche Kriterium für diesen Begriff ist die Sendung von Fernsehprogrammen, die „zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt“ sind.
Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist daher bei der Prüfung Vorrang einzuräumen. Im Übrigen führt der Gerichtshof aus, dass die Schwierigkeit für den Erbringer eines Dienstes wie „Filmtime“, der Verpflichtung nachzukommen, einen gewissen Prozentsatz der Sendezeit
europäischen Werken vorzubehalten, die Einstufung dieses Dienstes als Fernsehdienst nicht ausschließen kann.
Da zum einen der betreffende Dienst die Kriterien erfüllt, die es erlauben, ihn als Fernsehdienst einzustufen, sind die Folgen dieser Einstufung für den Erbringer dieser Dienstleistung nicht zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich einer Regelung kann nämlich nicht von möglichen nachteiligen Folgen dieser Regelung für die Wirtschaftsteilnehmer abhängen, auf die die Regelung nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers Anwendung findet.
Zum anderen ist es dem Erbringer einer Dienstleistung wie des Dienstes „Filmtime“ nicht unmöglich, die erwähnte Verpflichtung zu beachten. Denn die Richtlinie legt eine Quote für europäische Werke bei der „Sendezeit“ des betreffenden Fernsehveranstalters fest, kann jedoch nicht bezwecken, den Fernsehzuschauern vorzuschreiben, diese Werke tatsächlich zu betrachten. Zwar bestimmt Mediakabel nicht, welche Werke die Abonnenten tatsächlich wählen und betrachten, doch entscheidet dieses Unternehmen wie jeder Veranstalter, der zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmte Programme sendet, welche Werke er sendet.
Der Erbringer der Dienstleistung kennt seine Gesamtsendezeit und kann daher die ihm auferlegte Verpflichtung einhalten, den Hauptteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.