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LG München I: o2-Euro-Umrechnung rechtswidrig

Die Kanzlei-Infos v. 16.09.2004 hatten schon darüber berichtet: Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte vor dem LG München I gegen den Telekommunikations-Anbieter o2 Germany.

Inhaltlich ging es im Rahmen der Umstellung von DM auf EUR um die Frage, ob bei Abrechnungen jeder Einzelposten zu runden sei oder nur das eigentliche Endergebnis. o2 Germany hatte damals jeden Einzelposten gerundet. Dadurch fielen - im Vergleich zur Rundung erst beim Endergebnis - höhere Entgelt-Beträge an.

Das LG München I, vor dem der Sachverhalt verhandelt wurde, setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entschied (Urt. 14.09.2004 - Az.: C-19/03), dass die Praxis von o2 Germany rechtswidrig war, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.09.2004.

Nachdem der EuGH diese Frage beantwortete hatte, konnte nunmehr auch das LG München I entscheiden:

"Die für Kartell- und Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige 33. Zivilkammer des LG München I hat die Praxis von O2 Germany für unzulässig erklärt, Tarife, bei denen noch ein Minutenpreis in DM und eine Abrechnung in einem 10-Sekunden-Takt vereinbart war, dergestalt abzurechnen, dass der Minutenpreis in Euro umgerechnet und gerundet wird und hieraus der Preis für die Takteinheit berechnet wird.

Die klagende Verbraucherzentrale hatte angeführt, dass die Umrechnung und Rundung der auf einzelne Takteinheiten bezogenen Preise zu erheblichen Differenzen gegenüber der gebotenen Berechnung aller Gespräche auf Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten DM-Tarifs und der anschließenden Umrechnung des Gesamtrechnung von DM auf Euro führen würde. Die 33. Zivilkammer führte eine Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage herbei, wie bestimmte Artikel der DM/Euro-Umsetzungs-Verordnung (Verordnung (EG) 1103/97 des Rates vom 17.06.1997) ausgelegt werden müssen. Auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2004 entschied die Kammer nun, dass O2 bei den betroffenen Altverträgen aus der Zeit vor der Euro-Umstellung nicht mehr nach den einseitig festgelegten gerundeten Einzelpreisen für die Takteinheiten in Euro-Cent abrechnen darf. O2 wird in Konsequenz dieser Entscheidung daher künftig wieder nach den alten Tarifen abrechnen und den Gesamtrechnungsbetrag in Euro umrechnen müssen.

Das Urteil wird grundlegende Auswirkung auf vergleichbare Altverträge anderer Anbieter haben, sofern diese eine ähnliche Abrechnungspraxis pflegen.

Urteil des LG München I vom 03.05.05 (Az. 33 O 3385/05).

(Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 03.05.2005)"


Siehe dazu auch die aktualisierte Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg.

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