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LG Görlitz: Schadensersatz bei verspäteter Domain-Anmeldung

Das LG Görlitz (Urt. v. 31.08.2004 - Az.: 1 O 127/03) hat entschieden, dass eine verspätete Domain-Anmeldung einen Schadensersatzanspruch des Anmelders auslöst.

Der Kläger meldete via Internet beim Beklagten eine Domain inkl. Webhosting-Paket an. In den AGB des Beklagten wurde erklärt, dass die bestellte Domain nach Prüfung der Daten innerhalb eines Tages freigeschaltet werde.

Der Beklagte schickte noch am Tag der Anmeldung an einen Drittdienstleister die Daten des Klägers zur regelmäßigen Überprüfung. Von dort erhielt er eine Warn- bzw. Fehlermeldung zurück. Drei Tage später, am darauffolgenden Montag, wertete der Beklagte diese Fehlermeldung aus. In der Zwischenzeit war die gewünschte Domain durch eine dritte Person registriert.

Der Kläger verlangte nun Schadensersatz.

"Der Schadensersatzanspruch des Klägers (...) ergibt sich aus § 280 Abs.1 BGB.

Die Pflichtverletzung des Beklagtzen ist darin begründet, dass der Beklagte die Anmeldung der streitgegenständlichen Domain nur zögerlich bearbeitet hat, so dass zwischenzeitlich die Domain (...) angemeldet worden ist.

Der Beklagte hatte sich verpflichtet, für den Kläger den Domainnamen anzumelden. (...) Der Beklagte hat (...) zugesagt, dass der Account in der Regel innerhalb eines Arbeitstages freigeschaltet sei, was der Durchschnittskunde nur so auffassen kann, dass ihm zu diesem Zeitpunkt auch die ihm gewünschte Domain zur Verfügung steht.

Diese (...) Verpflichtung hat er nicht erfüllt. Bei einem derartig schnellebigen Medium wie dem Internet, bei dem bestimmte Domain-Namen sehr begehrt sind, ist ein unverzügliches Anmelden erforderlich, um zu vermeiden, dass sich andere Interessenten die Domains reserverieren lassen. (...)"


Und weiter:

"Die Pflichtverletzung des Beklagten besteht darin, dass er zwar die Anfrage am 08.11.2002 dem [Drittdienstleister] geschickt hat, die von dort eingegangene Warnmitteilungen (...) aber erst am 11.11.2002 (...) ausgewertet (...) hat.

Dieses Verhalten steht im Widerspruch zur Auftragsbestätigung des Beklagten, wonach der Account innerhalb eines Arbeitstages freigeschaltet wird."

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