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BGH: Beweislast bei Zahlungen unter Vorbehalt

Der BGH (Urt. v. 8. Juli 2004 - Az.: III ZR 435/02) hat in seiner aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, dass bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht der Zahlende beweispflichtig ist, sondern vielmehr der Zahlungsempfänger.

Hat eine Person an eine andere Geld gezahlt und fordert dieses nun zurück, ist sie normalerweise für die Rückforderung beweispflichtig. Etwas anderes gilt aber, wenn die Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt geschah:

"Zu Unrecht ist das Berufungsgericht indes davon ausgegangen, daß die Beweislast für einen fehlenden Rechtsgrund bei der Beklagten liegt. Das träfe nur für den Regelfall zu.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung des Schuldners lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erfolgt."


Diese Entscheidung bestätigt noch einmal die schon bislang herrschende Rechtsprechung.

Nicht zuletzt in Dialer-Fällen gibt dieses Urteil weitere Rechtssicherheit. Denn häufig ist es in diesen Konstellationen so, dass der Netz-Betreiber trotz Einspruchs gegen die Rechnung die Telefonleitung sperrt. Neben einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Entsperrungs-Verfügung wird häufig auch der Weg gewählt, den ausstehenden Rechnungsbetrag unter Vorbehalt zu zahlen, um schnell wieder entsperrt zu werden.

Klagt der Anschluss-Inhaber dann später auf Rückzahlung, trifft ihn normalerweise die Beweislast darzulegen, dass die Abrechnung nicht stimmte, was in den überwiegenden Fällen nahezu aussichtslos ist. Überweist der Kläger dagegen ausdrücklich nur unter Vorbehalt, so trifft im späteren Prozess den Netz-Betreiber die Beweislast nachzuweisen, dass er das Geld zu recht bekommen hat.

So z.B. auch in Dialer-Sachen das AG Kiel (Urt. v. 07.11.2003 - Az.: 118 C 136/02).

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