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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsverstoß einer Telemedizin-Plattform durch Vorauswahl der Apotheke

Eine Apotheke verhält sich wettbewerbswidrig, wenn sie Teil einer Online-Plattform ist, die Patienten gezielt zu bestimmten Partnerapotheken lenkt.

Eine Apotheke, die mit einer Online-Plattform zusammenarbeitet, die die Apothekenwahl der Patienten lenkt, verstößt gegen das Apothekengesetz und verhält sich wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.08.2025 - Az.: 6 W 108/25).

Eine deutsche Apotheke arbeitete mit einer britischen Telemedizin-Plattform zusammen. Über diese konnten Patienten unter anderem medizinisches Cannabis bestellen. Dabei wurde ein “Premium-Service” angeboten, bei dem die Plattform die ausführende Apotheke auswählte. In den meisten Fällen ihre Partnerapotheken. 

Die Patienten wussten im Vorfeld nicht, welche Apotheke ihre Bestellung ausführen würde. Die Lieferung und Bezahlung lief vollständig über die Plattform, ohne dass die Patienten aktiv eine Apotheke wählen konnten.

Das OLG Frankfurt a.M. sah in der konkreten Gestaltung des Bestellprozesses einen Verstoß gegen das Apothekengesetz (freie Apothekenwahl).

Zwar ermögliche die Plattform theoretisch eine freie Apothekenwahl, tatsächlich werde der Patient aber gezielt in Richtung der Partnerapotheken gelenkt. 

Die Startseite, die Auswahlprozesse und die voreingestellten Filter führten dazu, dass der Premium-Service, mit automatischer Apothekenauswahl, im Vordergrund stehe.

Der durchschnittlich aufmerksame Patient werde nicht erkennen, dass auch eine freie Wahlmöglichkeit bestehe. Die Rabattaktionen nur im Premium-Service verstärkten diese Lenkung zusätzlich. 

Insgesamt sei Plattform so gestaltet, dass sie die freie Wahl der Apotheke faktisch aushebele:

“In der Gesamtschau stellt sich die Gestaltung des Bestellvorgangs nicht diskriminierungsfrei dar. Vielmehr ist der gesamte Bestellprozess darauf angelegt, den Nutzer weg von der freien Apothekenwahl und hin zur Bestellung bei den Partnerapotheken der Plattform zu führen.”

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