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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Zahlreiche AGB des Sport-Streaminganbieters DAZN wettbewerbswidrig

Das OLG München hat die Änderungsklauseln und Preisanpassungsregeln in den AGB von DAZN wegen Intransparenz und Unzumutbarkeit für Verbraucher für unwirksam erklärt.

Das OLG München hat zahlreiche AGB-Regelungen des Sport-Streaminganbieters DAZN für wettbewerbswidrig erklärt (OLG München, Urt. v. 11.10.2024 - Az. 39 U 2482/23 e).

Es ging u.a. um folgende DAZN-AGB

"2.1. Wir bieten einen Online-Videodienst, der (unter anderem) die Übertragung von Sportereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte bietet, deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann (insgesamt „Inhalte“). Die Inhalte unterliegen gewöhnlich gewissen Beschränkungen (z.B. bestimmten Gebietsbeschränkungen). 

2.3.  Wir sind berechtigt, diese Bedingungen zu ändern, etwa aufgrund einer Gesetzesänderung oder um eine bessere Funktionalität des DAZN Services sicherzustellen, wobei die Abonnement-Struktur des DAZN Services vorbehaltlich der Ziffer 4.8 in ihrer Gesamtheit nicht zu Deinen Lasten eingeschränkt wird. Änderungen dieser Bedingungen werden Dir von uns per Email an die zuletzt eingetragene Emailadresse mitgeteilt. Änderungen unserer Zahlungsbedingungen werden Dir ebenfalls unmittelbar mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn Du nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Mitteilung widersprichst, sofern wir Dich in der Mitteilung auf diese Folge eines fehlenden Widerspruchs hinweisen.

4.7.  Vorbehaltlich der Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 2.3 können wir unseren Serviceplan von Zeit zu Zeit ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind.

4.8.  Wir behalten uns das Recht vor, den Preis für den DAZN Service an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten oder bei Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern anzupassen. Zusätzlich behalten wir uns vor, den Preis bei erheblichen Veränderungen im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts entsprechend anzupassen; als erhebliche Veränderung gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Preisänderungen finden frühestens nach dreißig (30) Tagen ab dem Tag unserer Email-Benachrichtigung an Deine zuletzt eingetragene Emailadresse Anwendung."

In der 1. Instanz hatte das LG München I dem Anbieter diverse Klauseln verboten, vgl. unsere Kanzlei-News v. 03.07.2023

Gegen die Entscheidung hatte DAZN Berufung eingelegt.

Das OLG München wies im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nun die Berufung vollumfänglich zurück.

1. Änderungsklauseln:

Die Klauseln, die DAZN erlaubten, Inhalte oder Preise einseitig zu ändern, wurden als intransparent und unzumutbar für Verbraucher gewertet. Es fehlten klare Kriterien, wann Änderungen zulässig sind, und eine Beschränkung auf schwerwiegende Gründe:

"Die Vereinbarung dieses umfassenden Leistungsänderungsvorbehalts ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für die Abonnenten nicht zumutbar ist.

Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts wäre zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. 

Erforderlich ist im Allgemeinen, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (…)."
 

2. Preisanpassung:

Die Regelung zur Preisanpassung lasse nicht erkennen, wie und in welchem Umfang Preisänderungen zulässig seien, was das Transparenzgebot verletze:

"Die Preisanpassungsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel ist nicht hinreichend klar bestimmt und unangemessen benachteiligend. (…)

Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB folgendes Transparenzgebot).

Eine Klausel ist daher zu unbestimmt, wenn sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt.
Der Abonnent hat nach Klausel 4.8 keine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen"

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