Wenn eine eine Versicherung für eines ihrer Produkte (hier: Rürup Rente) mit Steuervorteilen wirbt, muss sie auch etwaige Steuernachteile transparent erwähnen (LG München I, Urt. v. 08.09.2025 - Az.: 4 HK O 412/25).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen eine große Versicherung. Diese hatte im Internet für ihre Rürup-Rente mit Steuervorteilen geworben. Es wurde betont, dass Beiträge steuerlich gefördert würden und sich eine hohe Steuerersparnis ergebe. In der Werbung wurde jedoch verschwiegen, dass die ausgezahlte Rente später mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden musste (sogenannte nachgelagerte Besteuerung).
Das LG München I sah darin eine Irreführung, weil die Nachteile nicht hinreichend transparent mit erwähnt worden seien.
Der Verbraucher werde durch die Betonung von Steuervorteilen in die Irre geführt, da er glaube, dauerhaft Steuern zu sparen. Tatsächlich müsse die Rente bei Auszahlung aber versteuert werden
Die Information über die spätere Besteuerung sei wesentlich für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er dieses Produkt wähle oder lieber ein anderes Altersvorsorgemodell mit echten Steuerersparnissen nutze. Die Versicherung müsse diesen steuerlichen Nachteil offenlegen, insbesondere auch deshalb, weil sie in der Werbung selbst konkrete Steuerersparnisse benenne:
“Unstreitig muss das unter staatlicher Förderung angelegte Geld in der Auszahlungsphase besteuert werden, d. h. im Ergebnis ist die beworbene Steuerersparnis eine Steuerverlagerung in die Auszahlungsphase”
Und weiter:
"Wenn die Beklagte nicht nur als bloße Information die Steuervorteile beim Rentenaufbau nennt, sondern als besondere Vorteile der Rürup-Rente werblich in den Vordergrund stellt und Steuerberechnungen anstellt, ist es ihr zuzumuten, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass der Steuervorteil beim Vermögensaufbau infolge der Steuerpflicht in der Rentenphase aufgezehrt werden kann und es sich letztendlich jedenfalls teilweise nicht um eine Steuerersparnis, sondern eine zeitliche Verschiebung der Versteuerung in die Auszahlungsphase handelt.
Diese Information ist für den Verbraucher wichtig, um darüber zu entscheiden, ob er das von der Beklagten beworbene Modell wählt oder gegebenenfalls andere Modelle des Vermögensaufbaus zum Zwecke der Altersvorsorge wählt, bei denen nach Ablauf einer Haltefrist alle Gewinne aus dem Vermögensaufbau steuerfrei sind.
Die Beklagte verstößt daher mit der streitgegenständlichen Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen § 5 a UWG wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine Besteuerung der Rürup-Rente in der Auszahlungsphase stattfindet."