Die Werbeaussage "20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert" ist irreführend, wenn in einer Fußnote bestimmte Ausnahmen gemacht werden. Die Benutzung des Wortes “alles” impliziert, dass alle Waren umfasst sind. Erfolgen gleichwohl Einschränkungen bei der Produktpalette, handelt es sich juristisch um eine “dreiste Lüge”, die nicht in Fußnoten aufgeklärt werden kann (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.07.2024 - Az: 3 U 392/24 UWG).
Der Discounter Netto warb in seiner Werbebeilage mit der Aussage
"20%² auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“
Im Sternchentext wurde klargestellt, dass bestimmte Marken ausgenommen waren:
“Mindesteinkaufswert der Ostersüßwaren beträgt 5 €. Ausgenommen Artikel der Marken Ferrero Rocher, Küsschen, Die Besten, Kinder sowie Ganzjahressüßwaren wie z.B. Nimm2, Haribo, Kitkat, Amicelli.”
Das OLG Nürnberg stufte dieses Vorgehen als Wettbewerbsverstoß ein.
Durch die Nutzung des Wortes “alles” handle es sich um eine grundsätzliche Aussage, die sämtliche Ostersüßwaren umfassen müsste. Die Fußnote ändere dies nicht, da sie die Werbeaussage korrigiere, was jedoch rechtlich unzulässig sei.
Die Werbung ziele auf den flüchtigen Eindruck des Verbrauchers ab und suggeriere durch das Wort „alle“, es gebe keine Einschränkungen. Eine Korrektur durch eine Fußnote sei nicht ausreichend, da diese nicht Teil des Blickfangs ist. Die Annonce falle in die Kategorie der "dreisten Lüge."
Eine präzisere und weniger irreführende Formulierung sei unproblematisch möglich, so das Gericht, z.B. durch Verwendung von Begriffen wie “fast alle”. Die Interessen der Verbraucher, die eine klare und verständliche Werbung erwarten, überwögem die Werbeinteressen der Beklagten.
“Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (…) bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (…), liegt eine sogenannte „dreiste Lüge” vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (…).”
Und weiter:
"Die Richtigkeit der Aussage, dass die Rabattaktion sämtliche Artikel erfasst, die der Kategorie der Ostersüßwaren zuzuordnen ist, lässt sich leicht nachprüfen; Wertungsspielraum besteht nicht. Entweder gibt es den Rabatt tatsächlich für
sämtliche Artikel dieser Kategorie, woran es bereits fehlt, wenn ein einzelnes Produkt ausgenommen sein soll, oder die Aussage ist unwahr. (…)Die Werbung kann deshalb nicht als erkennbar unvollständige Kurzangabe charakterisiert werden. Eine solche wäre gegeben, wenn klar ersichtlich wäre, dass es im Hinblick auf den „sachlichen Umfang“ weitere Informationen geben muss, um die Bedingungen abschließend wiederzugeben. Vielmehr stellt sich vorliegend der Eindruck ein, dass bereits alles gesagt sei (…), was den sachlichen Umfang der Rabattaktion – Einbeziehung von Ostersüßwaren – betrifft. Dementsprechend erwartet der Verbraucher auch nicht, dass sich Detailangaben zu diesem Aspekt in der Fußnote finden.
Insoweit betont der Senat, dass die Qualifikation als falsche Angabe oder dreiste Lüge keine Bewertung dahingehend enthält, dass bewusst getäuscht werden soll. Entscheidend ist, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorliegt, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, oder eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (…)."