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BGH: Begrenzter Kostenersatz bei Eigenabmahnungen durch RAe

Der BGH (Urt. v. 06. Mai 2004 - Az.: I ZR 2/03) hat entschieden, dass Kosten für Abmahnungen durch Rechtsanwälte, die diese in eigenem Namen vornehmen, nur begrenzt erstattungsfähig sind.

Hier waren sowohl Kläger als auch Beklagte Rechtsanwälte. Die Beklagte hatte anstatt der zulässigen drei Tätigkeitsschwerpunkten fünf Stück angegeben. Daraufhin wurde sie von den Klägern kostenpflichtig abgemahnt. Die Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, lehnte aber den Ersatz der Abmahnkosten ab.

Die Kläger klagten nun auf Zahlung der Entgelte und bekamen nicht Recht.

"Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäfsführung ohne Auftrag (...) nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. (...)

[Es] ist auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (...) danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war.

Auch wenn es sich um ein (...) wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten handelte, muss doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der BEauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (...)."


Es sei vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Rechtsprechung verneint wird.

"Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwalten Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Vorstoßes als nicht erforderlich an. (...)

Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung."


Etwas anderes geltes nur für den gerichtlichen Bereich:

"Die Regelung des § 91 Abs.2 S.4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderreglung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (...)."

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