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LG München I: "Konkurrenzschutz in Maßen"

Ein Münchner IT-Unternehmen nahm seit 18.10.2000 regelmäßig die Dienste eines selbständigen Programmierers aus Gilching in Anspruch. Für den Fall der Abwerbung von Firmenkunden verpflichtete sich der Computerfachmann zur Zahlung einer Vertragsstrafe von mindestens 50.000,- DM.

Seit Oktober 2002 stellte er seine Dienste auch einem anderen Großunternehmen der Informationstechnologie im Münchner Raum zur Verfügung. Den Vertrag mit dem früheren Auftraggeber kündigte er zum 16.5.2003. Die Firma verklagte den Programmierer auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verletzung des vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Er habe für die neue Firma genau das Projekt in eigener Regie betreut, das er zuvor im Auftrag der Klägerin bearbeitet habe. Diese sei deshalb als Kundin der Klägerin verloren gegangen.

Das von der IT-Firma angerufene Landgericht München I hat das vereinbarte Wettbewerbsverbot für sittenwidrig und nichtig erklärt. Der Fachmann durfte nach der vertraglichen Regelung nicht nur von Firmenkunden keine Aufträge annehmen, sondern auch nicht von Interessenten oder von allen möglichen Unternehmen, die irgendwann und irgendwie mit der Vertragsfirma wirtschaftlich etwas zu tun hatten. Außerdem sollte das Wettbewerbsverbot nicht nur für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit, sondern auch noch ein Jahr über die Vertragsbeendigung hinaus gelten. Eine Karenzentschädigung, wie sie beispielsweise für Handelsvertreter gesetzlich vorgesehen ist, war aber nicht vereinbart.

Richterin Cordula Brychcy sah darin eine unverhältnismäßige Beschränkung des Softwareexperten in seiner Berufsfreiheit. Sie wies deshalb die Klage ab.

Urteil vom 5.12.2003 (Az.: 6 O 12790/03)

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 21. Januar 2004

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