Das OLG Köln (Urt. v. 12.09.2003 - Az.: 6 U 63/03) hatte darüber zu entscheiden, ob E-Mails, in denen vor einem angeblich unseriösem Geschäftspartner gewarnt wird, wettbewerbswidrig sind.
Der Beklagte hatte an knapp 600 Personen folgende Mail gesandt:
"Subject: Warning
Body:
"Dear All,
just wanted to warn you all about a promoter from germany: w. g. from d.!!!
I can tell from having a bad experience with him ..."
Das OLG sah in dieser Äußerung eine klare Verletzung der guten Sitten im geschäftlichen Verkehr (§ 1 UWG):
"Wettbewerbswidrig war das Verhalten des Beklagten, weil er den Kläger im geschäftlichen Verkehr (...) pauschal herabgesetzt hat.
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass derjenige, der in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil pauschal herabsetzt, strenger beurteilt wird als jemand, der das ohne Wettbewerbsabsicht getan hat (...)
Während außerhalb des Wettbewerbsrechts Unterlassungsansprüche (...) nur bei falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen in Betracht kommen, die als sog. "Schmähkritik" zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren (...), sind verletzende Äußerungen über die Person, das Unternehmen, die Mitarbeiter, die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers nicht schon deshalb zulässig, weil sie entweder wahr sind oder aber lediglich bloße Werturteile darstellen (...).
Im Wettbewerbsrecht können nämlich je nach den Umständen des Einzelfalles auch Werturteile gegen § 1 UWG verstoßen. (...)
So liegt es hier. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Inhalt der mit der Klage angegriffenen E-Mail eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet (...). Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...), dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 1 UWG nicht getroffen werden muss, wenn die Äußerung auf jeden Fall wettbewerbswidrig (...) ist. Dass der Inhalt der E-Mail den Kläger im Sinne des § 1 UWG ohne Not pauschal herabsetzt, liegt auf der Hand (...).