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Schl.-Hols. OLG: Deaktivierungs-Gebühr - Weiterverwendung erlaubt?

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Schl.-Hols. OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob die Weiterverwendung von untersagen Mobilfunk-AGBs ein Ordnungsgeld auslöst (Beschl. v. 06.03.2003 - Az.: 16 W 16/03).

Durch ein Urteil des LG Itzehoe (Urt. v. 08.2003 - Az.: 2 O 250 / 99 ) wurde der Mobilfunk-Betreiber verurteilt, es zu unterlassen, die Klausel

"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung
Deaktivierungsgebühr ... inkl. MwSt. 33,93 DM
einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T.-Anschlusses"

zu verwenden. Der Betreiber ging in Berufung (Schl.-Hols. OLG, Urt. v. 21.05.2001 - AZ.: 2 U 40/00) und legte anschließend Revision vor dem BGH (Urt. v. 18.04.2002 - Az.: III ZR 199/01) ein. Die höchsten deutschen Zivilrichter stellten damals fest, dass Klauseln in AGB eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen.

In den BGH-Entscheidungsgründen ist aufgeführt, mit der Deaktivierungsgebühr werde kein Entgelt für Leistungen verlangt, sondern es handele sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen. Jede Regelung in AGB, die sich nicht auf eine für den Kunden erbrachte Leistungen stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine unzulässige Abweichung dar.

Eine Deaktivierungsregelung des Betreibers sei daher schon deshalb rechtswidrig, weil das Gesetz generell verwehrt, für die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Es komme daher auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet sei, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.

D.h. ob der Betreiber die Deckung seiner bei Beendigung eines Vertrages entstehenden Aufwendungen erhalten kann, ohne Verstoß gegen § 308 Nr. 7 b BGB durch Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in seine AGB hätte Rechnung tragen können, wurde nicht entschieden.

Der Betreiber änderte daraufhin seine AGB:

"5.1
T. stellt dem Kunden die erbrachten Dienstleistungen zu den sich aus der Preisliste ergebenden Tarifen (einschließlich Umsatzsteuer) in Rechnung, die u. a. aus folgenden Entgelten bestehen:
- Deaktivierungsgebühr; einmaliges nutzungsunabhängiges Entgelt, das bei Deaktivierung von Mobilfunk-Dienstleistungen erhoben und mit der Rechnung des betreffenden Monats eingezogen wird."

Das Schl.-Hols. OLG hatte nun zu überprüfen, ob diese neue Regelung gegen das Urteil des BGH verstieß.

Dies haben die Richter bejaht:

"(...) verstößt auch durch die Verwendung ihrer neuen Preislisten gegen das rechtskräftige Unterlassungsurteil. (...)

Der Bundesgerichtshof bezeichnet es als in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Verletzter sich nicht durch jede Änderung der Verletzungsform dem Verbotsurteil entziehen könne, sondern dass solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt ließen, von der Rechtskraftwirkung mit umfasst werden (...)

Somit kommt es für die Auslegung (...) entscheidend darauf an, dass (...) der Schuldnerin überhaupt verwehrt ist, für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Deaktivierung eines Anschlusses ein Entgelt zu verlangen.

Das ist das Charakteristische des vom Landgericht festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes, also der Kern des gegenüber der Schuldnerin erlassenen Verbots."

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