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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Mischgetränk aus Cola und Whiskey darf auch als "Whiskey" bezeichnet werden

Als passioniertem Whiskey-Trinker kann die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile bezeichnung-whiskey-auch-fuer-cola-whiskey-mischgetraenke-6-u-219-09-oberlandesgericht-frankfurt-20100325.html _blank external-link-new-window>(Urt.  v. 25.03.2010 - Az.: 6 U 219/09) nur blankes Entsetzen auslösen. Nach Meinung der Frankfurter Richter dürfen nämlich auch Mischgetränke, die aus Cola und Whiskey bestehen, unter der Bezeichnung "Whiskey" beworben und verkauft werden.

Bäh!!!

Der Beklagte vertrieb ein solches Mischgetränk mit den Worten:

"Cola-Getränk mit Bourbon-Whiskey"

"Whiskey-Gehalt 25%"

Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig, weil das Getränk derart verdünnt sei, dass der Mindestalkoholgehalt, der für Whiskey bestimmt sei, unterschritten wurde.

Die Frankfurter Richter wiesen die Klage ab. Ein Wettbewerbsverstoß konnten sie nicht erkennen.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar das Endprodukt der Whiskey-Cola-Mischung einen Alkoholgehalt von 10% aufweise und damit der Mindestalkoholgehalt, welcher für Whiskey gelte, nicht erreicht worden sei.

Gleichwohl liege kein Verstoß gegen geltende Vorschriften vor. Den Anforderungen werde der Beklagte dennoch gerecht, weil der im Getränk verwendete Alkohol ausschließlich Bourbon-Whiskey sei, der für sich genommen einen Mindestalkoholwert von 40% aufweise.

Würde dem Beklagten die Verwendung des Begriffs "Whiskey" untersagt, würde den Verbrauchern zum einen eine nützliche und für den Kauf entscheidende Information vorenthalten werden. Zum anderen würde dem Beklagten eine sachgerechte wettbewerbliche Kommunikationsmöglichkeit vorenthalten.

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