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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Aussagen zu Recycling-Angaben beim Gelben Sack

Die Werbung mit angeblich gesundheitsgefährdenden Rückständen im Gelben Sack ist irreführend.

Es ist irreführend, mit der Aussage “Weil Recycling-PE aus dem Gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann” zu werben, weil diese beim Verbraucher den falschen Eindruck einer Gesundheitsgefahr erweckt (OLG Frankfurt a.M., urt. v. 19.12.2024 - Az.: 6 U 33/24).

Die Parteien des Rechtsstreits waren Hersteller ökologischer Wasch- und Reinigungsmittel.

In einer Zeitung warb das Unternehmen wie folgt:

"(…) RECYCELT SELBST!

Weil wir nur dann wissen, was in den Flaschen drin war.

Weil Recycling-PE aus dem Gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann"

Die Klägerin sah darin eine irreführende Werbung und ging gerichtlich dagegen vor.

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte diese Rechtsansicht und verbot diese Reklameaussage.

Die Aussage, dass Recycling-PE aus dem Gelben Sack “immer Rückstände”  enthalte, sei irreführend. 

Verbraucher verstünden dies als Hinweis auf eine gesundheitliche Gefährdung, für die die Beklagte keine Beweise habe vorlegen können. 

"Jedenfalls für Recyclat wie es die Klägerin benutzt, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt, dass darin Giftstoffe wie Schwermetalle oder Pestizide enthalten sein können, zumal 
in einer potenziell gesundheitsschädlichen Menge. Die Beklagte hat nicht einmal in Abrede gestellt, dass bei einer sehr aufwändigen Aufbereitung von Abfällen aus dem Gelben Sack eine Verunreinigung „(weitgehend)“ (wohl abgesehen von der fehlenden Geruchsfreiheit) vermieden werden kann. (…)

Zwar ist unstreitig, dass theoretisch die Möglichkeit von Verunreinigungen auch mit Schwermetallen und Pestiziden besteht. Dies gilt aber gleichermaßen für das Recyclat der Beklagten (…). Die Beklagte hat mit ihrer Behauptung dagegen den Eindruck erweckt, bei einem Recycling von Material aus dem Gelben Sack bestehe generell ein besonderes, nicht zu vermeidendes Risiko entsprechender Schadstoffbelastungen. Dafür findet sich in den von ihr in Bezug genommenen Anlagen kein Beleg."

Auch die Angabe “recycelt selbst!”  erwecke den Eindruck eines eigenständigen, funktionierenden Rückführungssystems, was so nicht der Realität entspreche. 

"Allerdings versteht der Verkehr die Werbeangabe zumindest so, dass bereits ein nennenswertes Rückführungssystem bestehe. Jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Kreises der allgemeinen Verbraucher nimmt bei Gesamtwürdigung 
auch an, das konkret abgebildete Geschirrspülmittel habe eine Umverpackung, die zumindest zu einem maßgeblichen Teil aus Recyclingmaterial bestehe. 

Dieser Teil des Verkehrs begreift die Werbung dahin, dass die Produktverpackung des wiedergegebenen Geschirrspülmittels Teil der „ersten“ von der Klägerin selbst recycelten Flaschen sei. (…)

Insgesamt lässt sich daher nicht feststellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Printwerbung bereits ein Recyclingsystem etabliert gehabt hätte, das die Werbeaussage trägt."

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