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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Deutsche Gerichte zuständig für Account-Sperrungen bei Instagram / Sperrung ohne Anhörung rechtswidrig

Instagram darf ein Konto nicht ohne Anhörung sperren, sonst liegt ein rechtswidriger Machtmissbrauch vor. Der betroffene User kann dagegen in Deutschland klagen.

Ein Influencer kann gegen eine Kontosperre bei Instagram vor den deutschen Gerichten klagen. Erfolgte die Sperrung ohne vorherige Anhörung, ist diese idR. rechtswidrig (LG Berlin II, Urt. v. 28.07.2025 - Az.: 61 O 99/25 Kart eV).

Ein Influencer besaß drei geschäftlich genutzte Instagram-Konten. Eines davon mit dem Namen “besoffenzumtaxi” wurde im Mai 2025 von Instagram gesperrt. Grund dafür waren drei angebliche Urheberrechtsverstöße, die von Dritten gemeldet worden waren. 

Die Online-Plattform löschte daraufhin die betreffenden Videos und deaktivierte den Account, ohne den Nutzer vorher anzuhören. Ein Einspruch des Influencers wurde nur zwei Minuten nach Einreichung abgelehnt. 

Daraufhin beantragte er eine einstweilige Verfügung auf Reaktivierung seines Kontos. 

Das LG Berlin II sprach ihm diesen Anspruch zu.

1. Inländische Gerichtsbarkeit

Das LG Berlin bejahte die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Fall und stützte sich dabei insbesondere auf das Kartellrecht:

"Soweit der Verfügungskläger den geltend gemachten Verfügungsanspruch darauf stützt, dass die Verfügungsbeklagte durch die Deaktivierung des streitgegenständlichen Instagram-Nutzerkontos ohne seine vorherige Anhörung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe (§ 19 GWB), ist das Landgericht Berlin II gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 2. April 2025 (VI-U (Kart) 5/24, juris) an.

Das gilt sowohl für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (….) als auch dafür, dass der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht nicht die von der Verfügungsbeklagten angeführte Gerichtsstandsvereinbarung entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 55 ff.). 

Dass die betreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf den Streitfall übertragbar sind, beruht maßgeblich darauf, dass die Kammer nicht feststellen kann, dass die im Tatbestand wiedergegebene Regelung unter Ziffer 6. („Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“) der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten einbezogen wurde, und sich der Sachverhalt daher auch insoweit nicht von demjenigen unterscheidet, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 107)."

Und weiter:

"Im Hinblick auf die Einbeziehung der genannten Regelung in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hatte die Verfügungsbeklagte in der Antragserwiderung vom 22. Juli 2025 (dort Rn. 9) nur vorgetragen, dass die Instagram-Nutzungsbedingungen zum Zwecke der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) zum 26. Juli 2022 überarbeitet worden seien, und nunmehr die überarbeiteten Nutzungsbedingungen gelten würden. 

Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, dieser Änderung der Nutzungsbedingungen zugestimmt zu haben. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte ausgeführt, dass der Verfügungskläger einen „Hinweis“ zu der Änderung der Nutzungsbedingungen erhalten und das Konto anschließend weiter genutzt habe. 

Auf Grundlage dieses - vom Verfügungskläger bezüglich des Erhalts eines „Hinweises“ in der mündlichen Verhandlung überdies in Abrede gestellten - vagen Sachvortrags der Verfügungsbeklagten kann die Kammer auch unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstabs der Glaubhaftmachung nicht feststellen, dass es tatsächlich zu der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Vertragsänderung gekommen ist.

2. Das Bestehen des vom Verfügungskläger unter anderem geltend gemachten Anspruchs aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB ist glaubhaft gemacht. Indem die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Nutzerkonto des Verfügungsklägers am 19. Mai 2025 sperrte, ohne diesen vorher angehört zu haben, hat sie im Streitfall ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht."

2. Sperrung ohne vorherige Anhörung = Rechtsverstoß

Die Sperrung des Kontos ohne vorherige Anhörung stelle einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Instagram dar und sei daher rechtswidrig:

“Das Bestehen des vom Verfügungskläger unter anderem geltend gemachten Anspruchs aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB ist glaubhaft gemacht. Indem die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Nutzerkonto des Verfügungsklägers am 19. Mai 2025 sperrte, ohne diesen vorher angehört zu haben, hat sie im Streitfall ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht.”

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