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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Verpächter von Domains haftet für urheberrechtliche Verstöße ab Kenntnis

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-eines-domain-verpaechters-fuer-rechtsverstoesse-erst-ab-kenntnis-6-u-167-09-oberlandesgericht-koeln-20100319.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 6 U 167/09) noch einmal klargestellt, dass ein Domain-Verpächter für die Rechtsverletzungen seines Pächters grundsätzlich erst ab Kenntnis haftbar gemacht werden kann.

Ein Webseiten-Betreiber, der eine Domain gepachtet hatte, beging auf dieser eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, ging gegen den Domain-Verpächter vor.

Die Kölner Richter entschieden, dass ein Domain-Verpächter grundsätzlich erst ab Kenntnis haftet. Die Juristen aus der Domstadt folgen damit der Grundlagen-Entscheidung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile domainverpaechter-haftet-nur-eingeschraenkt-fuer-rechtsverletzungen-dritter-vi-zr-210-08-bundesgerichtshof--20090630.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08) aus dem Jahre 2009, wonach den Verpächter in derartigen Streitigkeiten keine Vorab-Prüfungspflicht trifft.

Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Köln eine Haftung gleichwohl, weil besondere Umstände vorlagen: Der Webseiten-Betreiber sei der Geschäftsführer der Beklagten, einer juristischen Person. Aufgrund dieser Personen-Identität könne sich die Beklagte nicht auf mangelndes Wissen berufen.


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