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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Urheberrechtswidrige Übernahme von ePaper-Inhalten

Werden Inhalte von elektronischen Zeitungen und Zeitschriften (sog. ePapers) unerlaubt verwendet, kann hierin eine Urheberrechtsverletzung liegen. Beweispflichtig für einen Rechtsverstoß ist jedoch der Kläger <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 12.01.2017 - Az.: 14 O 353/15).

Die Klägerin war Rechteinhaberin an elektronischen Zeitschriften (ePapers) und machte gerichtlich Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte bot Dienstleistungen im Bereich der Medienanalyse an (u.a. Corporate Reputation, CEO Reputation, Hotspots & Events, Issue Analyse sowie Social Media Analyse). Sie bezog auf vertraglicher Grundlage die ePapers der Klägerin.

Die Klägerin wies außergerichtlich die Beklagte darauf hin, dass ihr Abo sie nicht berechtige, Dienstleistungen im Bereich Medienbeobachtung und Pressespiegel vorzunehmen. Hierfür bedürfe es einer Änderung des bestehenden Vertrages.

Ein Mitarbeiter der Beklagten schrieb darauf hin per E-Mail an die Beklagte:

"Die (...) stellt für unser Tagesgeschäft ein essentielles Medium dar(...)“

Es kam zu keiner Veränderung der Vertragsbedingungen, sondern die Beklagte kündigte das ePaper-Abonnement.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor und machte Unterlassungsansprüche geltend.

Das LG Köln wies das Begehren vollständig ab.

Es fehle bereits an der ausreichenden Darlegung einer Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte. Es obliege dem Kläger eines Anspruchs nachzuweisen, dass es zu einem Rechtsverstoß in der Vergangenheit gekommen sei.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall allenfalls Indizien und Mutmaßungen vorgetragen, die jedoch nicht ausreichten.

Alleine der Umstand, dass die Beklagte im Bereich der Medienanalyse tätig sei, führe nicht zwingend zur der Annahme, dass die bezogenen ePapers urheberrechtswidrig genutzt oder an Dritte weitergeleitet würden.

Auch aus der Mitarbeiter-Äußerung der Beklagten ("Die (...) stellt für unser Tagesgeschäft ein essentielles Medium dar(...)“) lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten.

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