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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Presse darf gerichtliches Veröffentlichungsverbot nicht durch Folgebericht umgehen

Die Presse darf ein gerichtliches Veröffentlichungsverbot bestimmter Fotos (hier: der G20-Ausschreitungen in Hamburg) nicht dadurch umgehen, dass sie in einem Folgebericht erneut die Fotos veröffentlicht und dabei mitteilt,  dass sie "diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg … so nicht mehr zeigen" dürfe, "wenn es nach dem Landgericht" gehe (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2019 - Az.: 1 BvR 957/19).

Der BILD-Zeitung  war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, bestimmte Fotos von den G20-Ausschreitungen zu veröffentlichen. In einem Folgebericht veränderte die BILD-Zeitung  den Ausschnitt der Fotos und publizierte diese erneut mit der Anmerkung, dass "diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg … so nicht mehr zeigen" dürfe, "wenn es nach dem Landgericht" gehe.

Das OLG Frankfurt verhängte daraufhin ein Ordnungsmittel iHv. 50.000,- EUR (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.01.2019 - Az. 16 W 4/19), da die Zeitung bewusst und gewollt die Entscheidung des Landgerichts umgangen habe. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handle es sich um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere an der Rechtswidrigkeit nichts.

Das BVerfG (Beschl. v. 18.12.2019 - Az.: 1 BvR 957/19) hat die gegen dieses Ordnungsmittel erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Denn der angegriffene Ordnungsmittelbeschluss verstoße offensichtlich nicht gegen Art. 5 GG und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Folgeberichterstattung beziehe sich zwar - anders als die ursprüngliche Berichterstattung - auf ein rechtskräftiges Verbot der Foto-Veröffentlichung. Aus dem Begleittext der Folgeberichterstattung werde jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Foto erneut veröffentlicht habe, weil sie das gerichtliche, von ihr nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffene Veröffentlichungsverbot für falsch halte.

Aus der Pressefreiheit lasse sich jedoch kein Recht ableiten, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse unterlaufen zu dürfen.

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