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OLG Dresden: TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig

Das OLG Dresden (Urt. v. 28.11.2006 - Az.: 14 U 1071/06: PDF via MIR) hat entschieden, dass das Anbieten eines sogenannten TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig ist.

"Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Angebot der Beklagten stellt einen Eingriff in das der Klägerin (...) zustehende Senderecht dar. Danach hat sie die ausschließliche Befugnis über die Vervielfältigung ihrer Sendungen zu disponieren. Die Beklagten können sich weder auf die Schrankenregelung des § 44 a UrhG noch auf die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 (...) UrhG berufen."

Und weiter:

"Die Speicherung der Sendungen der Klägerin auf dem Server der Beklagten (...) über das Internet fällt unter den Begriff der Vervielfältigung, der in einem weiten und umfassenden Sinne zu verstehen ist. (...) Die Anwendung der Schranke des § 44 a UrhG kommt nicht in Betracht, da die von der Beklagten (...) vorgenommenen Aufzeichnungen der Sendungen der Klägerin keine nur vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen darstellen."

Und weiter:

"Auch die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Privatgebrauchs (...)liegen nicht vor. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienen (...).

Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Vervielfältigung durch den Nutzer oder aber durch die Beklagte (...) vorgenommen wird. Nur wenn ersteres der Fall wäre, könnte die Privilegierung (...) eingreifen.

Hersteller der Aufzeichnungen ist entgegen deren Auffassung die Beklagte (...) und nicht der Endnutzer. Maßgebend für diese Beurteilung ist nicht, wie die Beklagten meinen, die Frage, wer bei formal begrifflicher, technischer Betrachtung die Herrschaft über den Herstellungsvorgang ausübt. Es kommt nicht auf den eher zufälligen Umstand an, wer "auf den Knopf drückt", um den Herstellungsvorgang einzuleiten.

Angesichts der immer schneller fortschreitenden technischen Entwicklung, die der Gesetzgeber beim Erlass von Schrankenbestimmungen kaum voraussehen konnte, gelangen begriffliche Definitionen schnell an ihre Grenzen (...). Die Auslegung des (...) UrhG, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer als Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen ist, kann deshalb nicht unter bloßem Rückgriff auf den technischen Vorgang erfolgen. Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutzzweck der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (...)."


Das Angebot des TV-Online-Rekorder in dieser Ausgestaltung ist somit urheberrechtswidrig.


Siehe zu diesem Problem auch:

- Abmahnung von save.tv & Affiliates durch RTL
- LG Braunschweig: TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig

- OLG Köln: TV-Aufnahme mittels zeitversetztem Online-Streaming rechtswidrig
- LG Köln: TV-Aufnahme mittels zeitversetztem Online-Streaming rechtswidrig

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