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LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung

Seit kurzem geistert eine Entscheidung des LG Hamburg (Beschl. v. 21.04.2006 - Az.: 308 O 139/06) durch das Internet. Die Hamburger Richter haben hier eine Mitstörerhaftung des Vaters bejaht, weil seine Tochter über den Internet-Anschluss des Vaters urheberrechtswidrige Software über eine P2P-Tauschbörse angeboten hatte.

Auf manchen Seiten wird diese Entscheidung als "Eltern haften für ihre Kinder" kommentiert und behauptet, das LG Hamburg leite die Verantwortlichkeit des Vaters aus der elterlichen Stellung ab.

Eine solche Kommentierung verkennt die Entscheidungsgründe.

Das Gericht leitet eben nicht die Verantwortlichkeit aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ab, sondern alleine aus der Tatsache, dass der Anschluss-Inhaber einem Dritten den Zugang überlassen hat:

"Wenn der Antragsgegner Dritten (...) den Internetzugang ermöglichte, dann war das auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung (...).

Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen."


Und weiter, und hier liegt die fehlinterpretierte Passage:

"Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat."

Hier zeigt sich, dass die Richter mit keinem Satz auf das Eltern-Kind-Verhältnis eingehen, sondern die Haftung aus der bloßen Überlassung an beliebigen Dritten herleiten. Somit hätte die Verantwortlichkeit den Vater auch dann getroffen, wenn er einen Arbeitskollegen daheim hätte surfen lassen oder eine sonstigen Person, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu ihm steht.

Die Entscheidung des LG Hamburg entspricht somit der ganz herrschenden Rechtsprechung. So haftet z.B. auch der Inhaber eines Fax-Anschlusses auf Unterlassung, wenn über seinen Zugang Fax-Spamming betrieben wird.

Wichtig ist hierbei noch einmal zu betonen, dass es ausschließlich um den verschuldenslosen Unterlassungsanspruch ging, nicht um etwaige Schadensersatzansprüche.

Es ist sicherlich zutreffend, dass die Rechtsprechung in der letzten Zeit das Rechtsinstitut der Mitstörerhaftung im Online-Bereich z.T. uferlos ausbreitet, um zu einem bestimmten Ergebnis zu kommen. Der Beschluss des LG Hamburg ist aber - genauso wie die WLAN-Entscheidung des LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 08.09.2006) - gerade kein taugliches Beispiel für diese Tendenz.

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