Das LG Hamburg (Urt. v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05) hat entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber unter gewissen Umständen für ein bei der Google-Bildersuche urheberrechtswidriges Bild haftet.
Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Online-Shop ein urheberrechtswidriges Bild eingestellt, das sie nach der Abmahnung durch den Antragsteller entfernte. Wenig später tauchte bei der Yahoo-Bildersuche das Bild mit einem Link auf die Webseite der Antragsgegnerin auf. Hierüber setzte der Antragsteller die Antragsgegnerin in Kenntnis. Diese ließ das Bild bei Yahoo entfernen.
Kurze Zeit später monierte der Antragsgegner, dass das Bild auch bei der Google-Bildersuche verwendet würde und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Sie wendete ein, sie könne nicht für das Handeln Dritter verantwortlich gemacht werden.
Zu Unrecht wie nun das Hamburger Gericht entschied. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
"Es kann dahingestellt bleiben, ob schon vorher zumutbare Prüf- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin bestanden haben.
Jedenfalls nachdem sie aufgrund der Abmahnung des Antragstellers im Januar 2005 und auch durch Mitteilung ihres Lieferanten erfuhr, dass jedenfalls seit März 2004 keine Nutzungsrechte mehr bestanden, und sie auch in Betracht ziehen musste, auch vorher kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gehabt zu haben, hätte Anlass bestanden, neben der Entfernung der Bilder aus dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von ihr eingestellte Bilder in der Bildersuche jedenfalls der gängigen Suchmaschinen befanden.
Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es, wie hier bei der gewerblichen Bewerbung eines Posters, regelmäßig gerade darum geht, zur weitreichenden Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die eigenen Seiten über Suchmaschinen zu erlangen.
Spätestens seit der Abmahnung wegen der noch aufrufbaren Abbildungen in der „Bilder"-Suche bei Yahoo hätte für die Antragsgegnerin weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen bestanden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei nicht zumutbar, alle Suchmaschinen zu überprüfen, bleibt das jedenfalls vorliegend ohne Erfolg."
Und weiter:
"Es kann dahingestellt bleiben, wo die Grenze der Zumutbarkeit zu ziehen ist, welche Suchmaschinen zu überprüfen sind.
Denn die hier streitgegenständliche Suchmaschine von Google gilt als die weltweit größte und am meisten genutzte Suchmaschine und hätte auf jeden Fall in eine Überprüfung einbezogen werden müssen. Dabei hätte sie bei gebotener Prüfung auch das jetzt noch streitgegenständliche Bild gefunden und dessen Entfernung veranlassen können. Dazu bedarf es keiner unzumutbaren aufwendigen Suche. Schon bei Eingabe des Suchbegriffs „P." in der „Bilder"-Suche werden sämtliche Bilder aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin angezeigt."
Das Gericht lässt somit ausdrücklich offen, ob von Beginn an eine Mitstörerhaftung der Antragsgegnerin bestand. Jedoch bestand spätestens zum Zeitpunkt als die Bilder bei Yahoo auftauchten die Pflicht, auch die sonstigen bekannten Bilder-Suchmaschinen zu kontrollieren.