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LG Bielefeld: Keine Haftung einer Internet-Bilder-Suchmaschine

Das LG Bielelfeld (Urt. v. 08.11.2005 - Az.: 20 S 49/05) hatte über die Berufung gegen die Entscheidung des AG Bielelfeld zu entscheiden, das die Haftung einer Internet-Bilder-Suchmaschine abgelehnt hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.06.2005.

Eine dritte Person hatte ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild auf seiner Internet-Seite veröffentlicht. Dieses Bild hatte der beklagte Bilder-Suchmaschinen-Betreiber zwischengespeichert und zeigte es als Thumbnail bei den Suchergebnissen an. Nun verklagte der Urheber des Bildes den Betreiber auf Schadensersatz.

Das LG Bielelfeld bestätigt auch in der Berufung die Wertungen der 1. Instanz. Dabei lehnt das Gericht jedoch den Anspruch schon deswegen ab, weil der Kläger nicht hinreichend klar seinen Schaden dargelegt hatte. Auf die besonderen internetrechtlichen Probleme kam es daher gar nicht mehr an. Insofern nimmt das LG hier auch nur Randbemerkungen vor:

"Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin durch die §§ 8 ff. TDG privilegiert ist. Gegen eine direkte oder analoge Anwendung der Haftungsprivilegierungen der §§ 8 ff. TDG auf Suchmaschinen spricht allerdings, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des TDG trotz des vom Bundesrat gesehenen Regelungsbedarfs (...) diie haftungsrechtliche Behandlung von Suchmaschinen explizit zurückgestellt hat (...)."

Und weiter:

"Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt (...) ein schuldhafter (...) Verstoß gegen das Urheberrecht des Klägers zu Last zu legen wäre, da dies voraussetzen würde, dass die Beklagte eine Prüfungspflicht bzgl. des Urheberrechts sämtlicher in ihrer Suchmaschine angezeigten Bilder treffen würde, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb einer Bildersuchmaschinen im internet um ein Massengeschäft handelt, zumindest fraglich erscheint."

Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen siehe das Info-Portal der Kanzlei Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht".

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