Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.02.2006 - Az.: 5 U 78/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Produktinhaber für den rechtswidrigen Einsatz durch Dritte mithaftet.
Der Antragsgegner stellte u.a. eine P2P-Software zum Tausch von Dateien zur Verfügung. Die Antragstellerin sah hierin ihr Urheberrecht verletzt.
Zunächst führen die Richter aus, dass es zweifelhaft ist, ob in der bloßen Bereitstellung einer P2P-Software schon eine Urheberrechtsverletzung gesehen werden kann.
"Es mag sein, dass diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die - wie der Antragsgegner - die Software bzw. technische Einrichtungen zum Betrieb eines solchen Netzwerks (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen, nicht grundsätzlich bzw. in jedem Fall für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zumachen sind, die unbekannte Nutzer dieser Einrichtungen eigenverantwortlich vornehmen. (...)
Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt allerdings noch nicht zu der Rechtsfolge eines allgemeinen bzw. auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots."
Lägen jedoch besondere Umstände vor, so sei eine Mithaftung in jedem Fall begründet:
"Etwas anderes hat aber jedenfalls dann zu gelten, wenn der Anbieter derartiger Einrichtungen deren Eignung zum Missbrauch nicht nur kennt, sondern hiermit auch wirbt und die Möglichkeit einer Begehung von Urheberrechtsverletzungen damit ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Produkts erhebt (...)."
Der Antragsgegner hatte hier in seiner Produktbeschreibung und in seiner Werbung mehrfach hervorgehoben auf die Möglichkeit hingewiesen, die urheberrechtlichen Schutzmechanismen der Antragstellerin zu umgehen. Aus diesem Grunde sprachen die Hamburger Richter eine Haftung des Produktinhabers aus.