Das LG München (Urt. v. 20.07.2005 - Az.: 21 O 11289/05) hatte über die Praxis der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) bei der Lizensierung von Klingeltönen zu entscheiden.
Nach Ansicht der GEMA reicht der Erwerb einer Nutzungslizenz nicht aus, um aktuelle Musikstücke in Klingeltöne umwandeln zu dürfen. Erforderlich sei darüber hinaus die Einwilligung in die Bearbeitung des Musikwerkes durch den jeweiligen Rechteinhaber. Diese Rrechte hat die GEMA nicht eingeräumt bekommen. Dies hat zur Folge, dass die GEMA die erforderliche Nutzungslizenz nur erteilt, sofern ein Handy-Klingelton-Anbieter eine entsprechende Einwilligung des jeweiligen Musikverlages nachweisen kann.
Hierin sah der Kläger eine unzulässige Beschränkung und begehrte von der GEMA die freie, bedingungslose Einräumung der Nutzungslizenzen. Dies lehnte die GEMA ab.
Die Münchener Richter gaben in ihrer Entscheidung dem Kläger Recht.
"Wenn damit feststeht, dass das „Bearbeitungsrecht“ der Beklagten nicht zur Wahrnehmung übertragen wurde, muss es der Beklagten umgekehrt auch versagt sein, im Bereich der Wahrnehmung der ihr übertragenen Rechte, etwa des Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts, zu Lasten der Nutzer Maßnahmen zu treffen, die auf eine Beschränkung der Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte hinauslaufen.
Eine derartige Beschränkung sieht § 11 Abs. 1 UrhWG nicht vor."
Und weiter:
"Sie kann auch nur unter ganz eingeschränkten Umständen ausnahmsweise aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden.
Voraussetzung wäre hierfür die nicht nur abstrakte, sondern ganz konkrete Gefahr eines gravierenden Eingriffs in Rechte eines Mitglieds der Beklagten, die auf andere Weise als durch die Verweigerung des grds. nach § 11 Abs. 1 UrhWG gebotenen Vertragsabschlusses nicht effektiv unterbunden werden könnte.
Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Die Treuepflicht der Beklagten gegenüber. ihren Mitgliedern mag es zwar erlauben, dass die Beklagte ihnen Mitteilung von Anträgen auf Klingeltonnutzung ihrer Werke, die bei der Beklagten eingehen, macht.
Eine derartige Mitteilung ist aber andererseits auch völlig ausreichend, um die Mitglieder der Beklagten in die Lage zu versetzen, ihre - der Beklagten nicht übertragenen - Rechte selbst wahrzunehmen. (...)
Auch wenn es ein derartiges Verfahren den Mitgliedern der Beklagten bequemer macht, ihre Rechte zu verfolgen, genügt dieser Umstand allein nicht als Legitimation, den Kontrahierungszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG zu durchbrechen.
Entscheiden sich die Mitglieder der Beklagten dafür, ihre Rechte nicht durch diese wahrnehmen zu lassen, sondern selbst die Verfügungsbefugnis zu behalten, so müssen sie sich auch umgekehrt selbst um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern und dürfen diese nicht durch die Wahl einer Hilfskonstruktion außerhalb der Wahrnehmungsbefugnis der Beklagten doch durch diese durchsetzen lassen."
Die GEMA wurde somit verpflichtet, dem Kläger die entsprechenden begehrten Rechte zu übertragen.
Letzten Endes hat dies dem Kläger jedoch in der Praxis wenig geholfen. Denn nur kurze Zeit später, wurde ihm durch das LG Hamburg (Urt. vom 23.09.2005 - Az.: 308 O 378/05) verboten, die Musikwerke als Klingeltöne zu nutzen, da dies ein Bearbeitungsrecht erfordere, was nicht von der eingeräumten GEMA-Lizenz abgedeckt sei. Das LG Hamburg hat in der Vergangenheit schon mehrfach identisch entschieden und geurteilt, dass die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton eine einwilligungspflichtige Umgestaltung sei (Urt. v. 10.12.2004 - Az.: 308 O 501/04; Urt. v. 18.03.2005 - Az.: 308 O 390/04).
Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 18.01.2006 - Az.: 5 U 58/05) diese Rechtsprechung bestätigt.