Das AG Pforzheim (Urt. v. 20.12.2005 - Az: 1 C 284/03) hat entschieden, dass ein Merchant für das rechtswidrige Versenden von Spam-Mails seines Affiliates nicht haftet.
Bei dem Rechtsstreit ging es - wieder einmal - um eine Spam-Mail des Affiliate. In dieser Spam-Mail wurde für die Webseite des Affiliate geworben. Bei Verlassen dieser Webseite erschien nun ein Pop-Up-Fenster, in dem für die Webseite des Beklagten geworben wurde.
Der Empfänger der Spam-Mail wollte nun den Merchant auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Zu Unrecht wie das AG Pforzheim nun entschied:
"Diesen Kriterien folgend liegt vorliegend eine in Betracht kommende mittelbare Störereigenschaft der Beklagten nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willentlich oder adäquat kausal an der bei dem Kläger eingetretenen Rechtsgutverletzung mitgewirkt hätte, dass sie die Spam-Mail mithin weder in Auftrag gegeben oder das Handeln des Dritten, der dieses Mail versandt hat, ausgenutzt oder unterstützt hätte.
Das Zutun der Beklagten beschränkte sich nämlich lediglich darauf, Internetseiten zu unterhalten und diese durch einen Dritten bewerben zu lassen, beides ist grundsätzlich zulässig. Allein die Tatsache, dass diese Werbemöglichkeit von anderen missbraucht werden kann, macht nicht jeden an einer solchen Vertriebsform Beteiligten zu einem Störer (...)."
Und weiter:
"Insofern kann die Rechtslage vorliegend nicht anders beurteilt werden als bei Anbringung eines Hyperlinks. Denn dieses führt nicht dazu, das dem Linkssetzer sämtliche Seiten zugerechnet werden, zu denen sich eine Verbindung zu ihm herstellen lässt. Auszugehen ist vielmehr ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist und dabei davon ausgehen kann, dass sich auch alle übrigen Akteure sorgfaltsmäßig verhaften.
Den Urheber treffen daher nur eingeschränkte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit von fremden Inhalten. Eine Haftung lässt sich nur dann begründen, wenn die inkriminierten Inhalte als solche leicht erkannt werden konnten oder mit ihrem Vorhandensein gerechnet werden musste, weil das Fehlverhalten des Anbieters der Fremdseite vorhersehbar war (...).
Im gegebenen Fall nun ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Kenntnis von dem Werbe-Mail hatte; in deren Nutzungsbedingungen für Webmaster wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deren Angebot nicht durch Spam-Mails beworben werden darf."