Das Bundesjustizministerium hat nunmehr einen Referenten-Entwurf für eine erneute Überarbeitung des deutschen Urheberrechts (sog. "2. Korb") vorgelegt. Die umfangreichen Materialien sind hier online abrufbar.
Lesenswert ist vor allem die "Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen durch das Bundesministerium der Justiz" (PDF via urheberrecht.org), da dort auf 7 Seiten die wichtigsten geplanten Neuerungen erläutert werden.
Interessant sind vor allem die (Nicht-) Änderungen den Regelungen zur Privatkopie.
§ 53 UrhG-E:
"Es bleibt gegenüber der geltenden Rechtslage dabei, dass die Privatkopie nicht in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt wird (Ausnahme: Ergänzung zum rechtswidrigen Angebot von Werken zum Download im Internet; wie schon im RefE vorgesehen) und dass die Privatkopie beim Einsatz von Kopierschutz nicht durchgesetzt wird."
§ 106 UrhG-E:
"Der im Referentenentwurf enthaltene Strafausschließungsgrund bei Vervielfältigungen für private Zwecke soll beibehalten werden. Für Software soll er nicht gelten."
§ 106 Abs.3 UrhG-E hat folgende Fassung:
"Nicht bestraft wird, wer Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder zum zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt (...). Satz 1 gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen (...)."