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LG Berlin: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate

Das LG Berlin (Urt. v. 16.08.2005 - Az: 15 O 321/05) hatte als drittes deutsches Gericht zu entscheiden, ein Merchant für die von seinem Affiliate begangene Wettbewerbsverletzung als Mitstörer haftet.

Das LG Hamburg (Urt. v. 03.08.2005 - Az: 315 O 296/05) ist der Ansicht, dass ein Merchant für die Rechtsverletzungen seines Affiliates grundsätzlich nicht haftet, während das LG Köln (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 31 O 8/05) das exakte Gegenteil vertritt.

Nun hat das LG Berlin (Urt. v. 16.08.2005 - Az: 15 O 321/05) in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsansicht geäußert. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass ein Affiliate als "Beauftragter" des Affiliate iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen sei. Mit der Konsequenz, dass der Merchant sich die Wettbewerbsverletzungen des Affiliate grundsätzlich zurechnen lassen muss:

"Die Antragsgegnerin ist mit R (...) vertraglich im Rahmen des Webmaster-Partnerprogramms verbunden. Die Tätigkeit der (...) GmbH umfasst die Auswahl der konkreten Werbemittel und die Bestimmung, wo diese platziert werden sollen. Im Rahmen dieser Tätigkeit handelte der Partner der GmbH, R (...).

Durch die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Vorschriften über die Gestaltung der Werbung und die Vertragsstrafe, konnte die (...) GmbH auch Einfluss auf R (...) nehmen, so dass dessen Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus der GmbH begründet wird."


Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?".

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