Das LG Berlin (Urt. v. 07.06.2005 - Az.: 16 O 288/05) hatte über den Ausschluss eines Tonträgerherstellers zu entscheiden, der im Verdacht der Manipulation der Musik-Charts stand.
Die Antragstellerin produziert u.a. mehrere bekannte Musikkünstler.
Der Antragsgegner ist ein Verband der Tonträgerindustrie, der u.a. Statistiken ermittelt und Musikcharts für Singles und Alben aufstellt. Hierzu bedient er sich der Hilfe der Media-Control GfK International GmbH & Co. KG, die die erfolgten Verkäufe ermittelt, indem sie Händlerbefragungen durchführt. Wöchentlich berichten etwa 2.000 Verkaufsstellen von Tonträgern ihre Verkäufe an die Endabnehmer.
Die Antragstellerin nahm verdeckt sog. "Stützkäufe" war, damit seine Interpreten in den Charts besser darstanden. Als der Antragsgegner hiervon erfuhr, wurden die Lieder der Musikkünstler für 3 Monate von der Statistik ausgeschlossen.
Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin nun und begehrte eine einstweilige Verfügung gegen das Verbot.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden:
"Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Wiederzulassung zu den Charts vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist indes nicht zu (...).
Wegen der Beeinflussung des Kaufverhaltens der Verbraucher durch die Charts (...) ist der Antragsgegner in besonderer Weise sogar verpflichtet, das Zustandekommen der Verkaufszahlen zu überprüfen und gegebenenfalls gegen Manipulationsversuche vorzugehen. Seine Motivation zum Ausschluss der Produkte der Antragstellerin liegt daher in der Erhaltung der Seriosität der Charts. (...)
Der Ausschluss aus den Charts bei Vorliegen von Verstößen gegen das System der Ermittlung von Verkaufszahlen ist wettbewerbsrechtlich im Interesse des Zwecks der Charts, nämlich der wahrheitsgetreuen Abbildung der Verkaufszahlen, nicht zu beanstanden. Dass die Antragstellerin Aufkäufe getätigt hat, ist unstreitig. (...)
Der Ausschluss von den Charts bei Manipulationsversuchen ist sowohl bei Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gerechtfertigt, weil bereits die Geeignetheit der Aufkäufe für eine nicht korrekte Abbildung der Verkaufszahlen die Seriosität der Charts in Frage stellt (...). Die Ausschlussfrist von drei Monaten ist angemessen."