Das OLG Köln (Urt. v. 25.02.2005 - Az.: 6 U 132/04) hatte darüber zu entscheiden, wer Urheber ist, wenn der Mitarbeiter einer Firma eine Software in seiner Freizeit erstellt.
Kläger war der Arbeitgeber, Beklagter der Mitarbeiter. Der Kläger hatte den Beklagten von seiner betrieblichen Anwesenheitspflicht und seinen sonstigen Tätigkeiten freigestellt, damit dieser in seiner Freizeit eine Software programmieren konnte.
Nun stritten die Parteien darum, wer Urheber der Software war.
Gemäß § 69b UrhG ist nach deutschem Recht automatisch der Arbeitgeber Urheber, wenn der Arbeitgeber "in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers" gehandelt hat.
Die Frage war nun, ob die Norm auch für die Freizeit des Arbeitnehmers gilt.
"Für den Rechtserwerb des Arbeitgebers ist es (...) unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt (..).
In diesem Fall ist es nämlich nicht sachgerecht, nach einem Schöpfungsprozess innerhalb oder außerhalb der Freizeit zu fragen.
Die Richtigkeit dieser Auffassung belegt gerade auch der Streitfall: unstreitig war der Beklagte von seinen sonstigen Tätigkeiten und einer betrieblichen Anwesenheit zeitweilig freigestellt war, um zuhause ("Home Office") an dem Programm zu arbeiten. Bei dieser Konstellation macht es aber keinen Sinn mehr, für die Frage des Rechtserwerbs auf einen Schaffensprozess während oder außerhalb regulärer Dienstzeiten abzustellen."
Und weiter:
"Unerheblich ist überdies, ob der Beklagte als Programmierer eingestellt worden ist. Im Rahmen des § 69b UrhG kann nicht entscheidend sein, ob der Arbeitgeber, wie vorliegend der Fall, "nur" einen begabten Techniker mit der Erstellung einer Software beauftragt hat oder einen als solchen schon angestellten Programmierer."