Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Berlin: Haftung des Admin-C für Spam

In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen".

Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.

Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 312 O 151/02) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird. Auch das LG Bonn (Urt. v. v. 23.02.2005 - Az.: 5 S 197/04) bejaht eine Haftung.

Nun liegt eine weitere Entscheidung zu dem Problemkreis vor. Das LG Berlin (Beschl. v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05 - PDF) hat nun im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die vom Kollegen Handschumacher erstritten wurde, entschieden, dass der Admin-C haftet, wenn Spam-E-Mails über bzw. für diese Domain versendet werden:

"Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Durch die Registrierung als Admin-C haftet er für die Inhalte des von der domain generierten newsletter."

Im vorliegenden Fall ergab sich die Haftung - so das Gericht - zudem aus der Tatsache, dass der Admin-C auch im Impressum der beworbenen Webseite stand und auch noch geschäftlich für die Domain-Inhaber im Vorwege in andere Sache tätig gewesen war:

"Seine Haftung ergibt sich zudem auch aus dem Impressum, wo er als Vertreter der Domain-lnhaberin angegeben ist. Dass er tatsächlich für die domairhlnhaberin deren Angelegenheiten regelte, ergibt sich auch aus dem vorprozessuai von ihm eingereichten Formular „Eintrag von eigenen Nameservern"."

Rechts-News durch­suchen

18. Februar 2026
Unternehmen müssen bei Online-Kundenbewertungen sofort und zeitgleich über deren Echtheit informieren. Muss erst auf einen Hinweis geklickt werden,…
ganzen Text lesen
17. Februar 2026
Löscht ein Unternehmen Daten vor vollständiger DSGVO-Auskunft, verstößt es gegen die DSGVO und riskiert eine Verwarnung oder ein Bußgeld.
ganzen Text lesen
17. Februar 2026
Werbeslogans für E-Zigaretten im Internet sind unzulässig, lediglich der Preiszusatz „nur“ ist erlaubt.
ganzen Text lesen
16. Februar 2026
Das OLG Köln verneint Schadensersatz gegen Schweizer Firmen, da bloße Abrufbarkeit ihrer Webseiten in Deutschland keinen Inlandsbezug begründet.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen