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Kategorie: Urheberrecht

LG Berlin: "Öffentlich Zugänglichmachen" von Werken im Internet

Gemäß § 15 UrhG hat alleine der Urheber eines Werkes das Recht, ob und wie sein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. § 19 a UrhG definiert das "öffentlich Zugänglichmachen" als "das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."

Die Berliner Richter hatten nun zu beurteilen, ob hierunter auch die Konstellationen fallen, wo die Inhalte zwar auf dem Webserver - theoretisch - frei zugänglich für jedermann liegen, diese aber nicht auf der Webseite entsprechend verlinkt sind.

Dies hat das LG Berlin bejaht:

"In erster Linie mag mit dem Begriff des „öffentlichen Zugänglichmachens" das bestimmungsgemäße „öffentliche" Bereithalten von Inhalten im Internet gemeint sein.

Nach Auffassung der Kammer fallen darunter aber nicht nur solche Inhalte, die der entsprechende Domainbetreiber gewusst und gewollt der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Denn schon das Internet als solches macht Informationen „öffentlich", indem grundsätzlich jeder Nutzer darin alle Daten abrufen kann, sofern ihm nur der entsprechende Dateipfad bekannt ist. Dieser Umstand entspricht dem Wesen des Internet und ist allgemein bekannt.

Eine Ausnahme bilden nur die durch Passwort oder sonstigen Schutzmechanismus gesicherten Dateien, die deshalb auch nicht als "öffentlich" im Sinne des § 19a UrhG anzusehen sind. Selbst wenn Internet-Nutzer - hier wie offenbar die Antragsgegnerin - Inhalte ohne entsprechende Verlinkung „hinter" ihrer Homepage ablegen, muss ihnen deshalb bewusst sein, dass diese Informationen dadurch Teil des weltweiten Datennetzes werden und grundsätzlich jedermann zugänglich sind."

Und weiter:

"Ein „öffentliches Zugänglichmachen" von Informationen liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn diese Informationen durch Verlinkung mit einer öffentlich bekannt gegebenen oder ermittelbaren Homepage abrufbar sind.

Vielmehr genügt es, dass diese mittels einer Suchmaschine auffindbar sind. Denn Suchmaschinen werden üblicherweise bei der Benutzung des Internets eingesetzt. Es ist jedenfalls nicht die Regel, dass der Nutzer direkt eine passende Internetadresse eingeben kann, wenn er bestimmte Informationen sucht.

Bei der Suche nach bestimmten Texten oder Begriffen gibt die Suchmaschine nach entsprechender Eingabe in die Suchmaske unmittelbar die Dateipfade an. unter denen diese Worte auffindbar sind. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Pfade in irgendeiner Weise mit einer Homepage oder sonstigen Webseiten verlinkt sind, oder ob sie völlig losgelöst davon im Internet hinterlegt sind.

In dieser Weise sind deshalb auch ohne weiteres solche Seiten auffindbar, die lediglich „hinter" einer Homepage hinterlegt sind oder bei denen ursprünglich bestehende „links" nachträglich aufgehoben wurden. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Kammer ist es darüber hinaus auch möglich, auf bestimmten Seiten nach Bilddateien zu suchen.

Das kann nicht nur dergestalt passieren, dass in die Suchmaschine wahllos Begriffe wie „Wegbeschreibung' oder „Anfahrt" sowie die Dateibezeichnungen „jpg" oder „gif" eingegeben werden. Dadurch würden allenfalls Zufallsfunde erzielt, weil die Domain, unter der die entsprechenden Dateien abgespeichert sein soll, gerade nicht vorgegeben wird.

Jedenfalls über die Suchmaschine „google" ist es darüber hinaus aber auch möglich, auf einer bestimmten Domain gezielt nach Bilddateien zu suchen. Zwar bedeutet das nicht, dass mittels dieser Bildsuchfunktion gerade auch ein ganz bestimmter Kartenausschnitt gesucht und angezeigt werden könnte. Denn für eine konkrete Bildsuche müsste entweder die genaue Pfadbezeichnung bekannt sein oder eine optische Suche - etwa mittels „Einscannen" der entsprechenden Karte -erfolgen Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass diese Form der Suche möglich ist. Nach Auffassung der Kammer genügt aber eine gezielte Suche allgemein „nach Bildern" aus, um das Auffinden bestimmter Karten mittels Suchmaschine als „reinen Zufallsfund" auszuschließen."

 

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