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EuGH: Konkretisierung für Datenbanken-Urheberschutz

Die jeweiligen nationalen urheberrechtlichen Regelungen zum Schutz von Datenbanken in der EU (§§ 87a ff. UrhG) gehen bekanntlich auf die Europäische Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zurück.

Nun hat der EuGH in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden, über den die Kanzlei-Infos schon am 13.06.2004 berichtet hatten.

Die Kläger vergeben Lizenzen für die Nutzung der Spielpläne der höchsten englischen und schottischen Fußball-Ligen. In jeder Saison finden ca. 2000 Begegnungen statt. Die Spielpläne werden elektronisch gespeichert und u.a. in gedruckten Broschüren präsentiert. Die Kosten für die Ausarbeitung und die Verwaltung der Spielpläne kostet ca. 18. Mio. EUR pro Jahr, während sich die Einnahmen aus den Lizenzen auf ca. 10,5 Mio. EUR belaufen.

Die Beklagten verwenden diese Datenbank, ohne über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. Die Daten beschaffen sich die Beklagten u.a. aus dem Internet, aus Zeitschriften oder direkt von den Vereinen. Der damit erzielte Jahresumsatz beläuft sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag.

Der EuGH (Urt. v. 9. November 2004 - Az.: C-46/02 u.a. = Pressemitteilung hier) hat nun in diesem Fall entschieden und kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff "wesentliche Investition", von dem der Schutz des Herstellers einer Datenbank gegen unzulässige Handlungen zur Kopie und zur öffentlichen Verbreitung abhängig ist, nur die Arbeiten zur Ermittlung, Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung vorhandener Elemente umfasst. Nicht umfasst sind die Mittel, die zum Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen die Datenbank besteht.

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