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OLG Hamm: Kein Urheberrecht an Webseiten?

Das OLG Hamm (Urt. v. 24.08.2004 - Az.: 4 U 51/04) hatte darüber zu entscheiden, ob Webseiten urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt sind.

Der Beklagte hatte drei Grafiken und das Layout von der Webseite der Klägerin entnommen.

Die Richter haben beides abgelehnt:

"Es fehlt aber an der erforderlichen Schöpfungshöhe bei den in Rede stehenden Grafiken (...), durch die einer solchen Grafik erst urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Denn es handelt sich bei den Grafiken im Ausgangspunkt um Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse hell-dunkel-Effekte zu erzielen.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Verfremdungseffekte eine Kunstfertigkeit verlangen, die nicht jedem gegeben ist, der Bilder am Computer verfremden will. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zur Schöpfungshöhe der Grafiken nichts Detailliertes vortragen können."


Hinsichtlich des Wettbewerbsrechts führt das OLG Hamm aus:

"Für einen aus § 8 Abs. 1 UWG herleitbaren Unterlassungsanspruch fehlt es auf jeden Fall an einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des Beklagten.

Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit (...). Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes unterlaufen.

An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist.

Auch eine Rufausbeutung ist nicht ersichtlich. Es müßte dann die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt sein. Zu einer solchen Wertschätzung gerade der Computergrafiken in der Oberzeile hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Zudem unterscheiden sich die Internetauftritte der Parteien signifikant. Die Klägerin kann insofern nur auf die Übernahme der Grafiken und der Farbkombination verweisen. Wie dargelegt kann die Klägerin die Farbkombination aber nicht für sich monopolisieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß sich die Farbkombination im Zusammenhang mit den Grafiken als Unterscheidungsmerkmal für die Dienstleistungen der Klägerin durchgesetzt hätte."


Das Urteil hat in der Web-Szenze, nicht zuletzt wegen des reißerischen Aufmachers von ibusiness, vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe für viel Aufsehen gesorgt. Die Schlagzeile "Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate" war überall zu lesen.

Liest man sich die Entscheidungsgründe durch, so ist außerordentlich fraglich, ob sich diese Schlagzeile wirklich ableiten lässt. Es geht dabei "nur" um drei Grafiken und das grafische Layout.

Es geht nicht - wie mancherorts behauptet - um die Übernahme einer ganzen Webseite. Das OLG Hamm weisst ausdrücklich darauf hin, dass nur wenige Bestandteile der Webseite übernommen wurden. Insbesondere wurde auch kein Text übernommen.

Insofern handelt es sich hier um einen speziellen Einzelfall mit einer besonderen Konstellation, der auf keinen Fall verallgemeinerungsfähig ist.

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