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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Massen-Abmahnung wegen fehlendem Facebook-Impressum rechtsmissbräuchlich

Das OLG Nürnberg <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.12.2013 - Az.: 3 U 348/13) hat entschieden, dass die massenweise Abmahnung von Impressums-Verstößen auf Facebook-Webseiten rechtsmissbräuchlich ist.

Das LG Regensburg war noch anderer Ansicht und hatte die Klagen des Abmahners für einwandfrei gehalten, vgl. die <link http: www.dr-bahr.com news _blank external-link-new-window>Kanzlei-News v. 06.02.2013.

Das OLG Nürnberg hat nun geurteilt, dass bei Berücksichtigung aller Umstände doch von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln auszugehen ist.

Zum einen spreche bereits die Anzahl von knapp 200 Abmahnungen innerhalb weniger Tage für eine solche Einschätzung. Auch stehe das durch die Abmahnungen ausgelöste Kostenrisiko in keinem vertretbaren Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin (250.000,- EUR Kostenrisiko im Verhältnis zu 50.000,- EUR Umsatz).

Zudem habe die Klägerin ihre Ansprüche in der Regel nicht weiterverfolgt, sondern auf wenige Einzelfälle beschränkt. Unter anderem auf solche Fälle, bei denen die Abgemahnten negative Feststellungsklage erhoben hätten. Dies sei in der Absicht geschehen, diese Feststellungsklagen unzulässig werden zu lassen. 

Darüber hinaus habe die Klägerin systematisch das Internet nach derartigen Rechtsverletzungen durchsucht. Mittels einer speziellen Software seien alleine an einem einzigen Arbeitstag 3,5 Mio. Rechtsverstöße festgestellt worden. Es handle sich hierbei um ein massenhaftes, systematisches Durchforsten, für das kein sachlicher Grund bestehe.

Schließlich handle es sich - so die Richter - bei den Rechtsverletzungen um Formalverstöße, an deren Verfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse bestehe, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin hierdurch erhebliche Wettbewerbsnachteile erleide.

Eine Gesamtwürdigung aller dieser Indizien begründe den Rechtsmissbrauch.

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