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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Internet-Radiorecorder ZeeZee urheberrechtswidrig?

Der BGH hat sich zur Frage zu äußern, wann bei einem Internet-Radiorecorder (hier: ZeeZee)  ein Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften vorliegt (BGH,  Urt. v. 05.03.2020 - Az.: I ZR 32/19).

Nutzer des Musikdienstes ZeeZee  mussten zunächst einen Account  anlegen und konnten dann einzelne Musiktitel auswählen und in eine Wunschliste aufnehmen. Die gewünschten Titel wurden dem Nutzer sodann im Rahmen des Dienstes zum Download bereitgestellt.

Auf welchem technischen Weg dies geschah, war zwischen den Parteien umstritten.

Die Klägerin war der Ansicht, dass ZeeZee  sich rechtswidriger Vervielfältigungen der von den Nutzern angeforderten Musikaufnahmen bediene und sah sich dadurch in ihre Rechten als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte verletzt. 

Die Beklagten hingegen trugen vor, dass eine eventuell im Rahmen der Inanspruchnahme des Musikdienstes stattfindende Vervielfältigung alleine durch den Nutzer vorgenommen werde und daher vom Recht auf privaten Gebrauch (§ 53 Abs.1 S.1 UrhG) abgedeckt sei.

Die Vorinstanz, das OLG Hamburg, verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Dabei hat die Vorinstanz offengelassen, auf welchem genauen technischen Wege den Nutzern die gewünschten Musiktitel zum Download bereitgestellt wurden. Sei von einer Rechtsverletzung auch dann auszugehen, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend ansehen.

Diese Ansicht hat der BGH eine Absage erteilt. Der Sachverhalt sei vielmehr notwendigerweise zu errmitteln, da möglicherweise die Beklagte nicht hafte.

Der BGH hat dabei folgende Vorgaben zur rechtlichen Bewertung gemacht:

"1. Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I und Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 - Internet-Videorecorder II).

2. Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht."

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