Die DENIC trifft grundsätzlich keine Mitstörerhaftung für rechtswidrige Domainnamen, auch dann nicht, wenn es sich um Tippfehler-Domains handelt, so das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile pruefungspflichten-der-denic-2-6-o-706-08-landgericht-frankfurt_am_main-20090415.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.04.2009 - Az.: 2-6 O 706/08).
Die Klägerin, eine große, deutsche Fluggesellschaft, wollte von der DENIC die Sperrung zahlreicher Domains, da diese unerlaubt Bestandteile ihrer rechtlich geschützten Marken verwenden würden. Die Registrierungsstelle lehnte dies ab.
Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden.
Während der Registrierung einer Domain träfen die DENIC keinerlei Prüfungspflichten. Die automatisierte Vergabe nach dem Prioritätsprinzip solle zur Aufrechterhaltung des effektiven und preiswerten Registrierungsverfahrens unangetastet bleiben. Damit müsse die DENIC auch offensichtliche Rechtsverstöße an dieser Stelle nicht feststellen. Anderenfalls wäre das Geschäftsmodell in Frage gestellt. Die DENIC müsste technische und personelle Voraussetzungen stellen und könnte ihr automatisiertes Verfahren nicht mehr in gleich effektiver, schneller und kostengünstiger Weise anbieten.
Auch später, wenn die Domains bereits registriert seien, obliege der Verwaltungsstelle nur eine sehr eingeschränkte Kontrollpflicht, z.B. wenn ein rechtskräftigter Titel vorliege oder die relevante Domain identisch mit einer sehr bekannten Marke sei.
Bei reinen Tippfehler-Domains hingegen treffe sie keine solche Verantwortung. Es sei nicht Aufgabe der DENIC, Prüfungen der Verwechslungsgefahr vorzunehmungen und somit den Parteien Rechtsstreitigkeiten abzunehmen. Sie leiste genügend Vorkehrungen, um Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, indem sie in der WhoIs-Datenbank entsprechende Daten für jedermann einsehbar vorhalte und bei ausländischen Domain-Inhabern einen in Deutschland ansässigen Admin-C verlange.